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Auch das BMB führt in der Anfragebeantwortung aus:

„Rechtskonform kann die Einbeziehung von außerschulischen Expertinnen und Experten in den Unterricht (zB. Durchführung von Workshops) unter Einhaltung der Regelungen betreffend

die Schulgeldfreiheit,

die Erteilung des lehrplanmäßigen Unterrichts (dh. es sind alle Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Durchführung von Workshops in einem Pflichtgegenstand zur Teilnahme verpflichtet und es bedarf keiner Zustimmung der Erziehungsberechtigten zur Teilnahme, wenngleich eine Information der Erziehungsberechtigten über die Organisation und Inhalt des Workshops im Vorfeld jedenfalls sinnvoll erscheint, wie etwa durch Elternbrief, im Rahmen eines Elternabends, des Klassenforums sowie des Schulforums) sowie

die Unterrichtsarbeit der Lehrerinnen und Lehrer gemäß § 17 Schulunterrichtsgesetz (dh. die Lehrpersonen sind für die Zeit der Durchführung von Workshops nicht ihrer Hauptaufgabe, der Unterrichts- und Erziehungsarbeit, entbunden) erfolgen.“ (Seite 4; im Original keine Unterstreichungen)

Anmerkung: Schulgeldfreiheit steht dafür, dass die Kinder bzw. deren Eltern nicht zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet werden dürfen.

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