Leistungsbeurteilung bzw. -information bis einschließlich der 3. erstes Semester der zweiten Schulstufe  

ACHTUNG: diverse Änderungen erfolgt siehe dazu: Elternbrief Mai 2019: Änderungen in der Grundschule

SchUG § 18a aktuelle Fassung

 

Ende der Schulversuche zur Leistungsbeurteilung

an Volks- und Sonderschulen

Alternative Formen der Leistungsbeurteilung konnten seit 1. September 1998 im Wege von Schulversuchen erprobt werden, wobei -wie auch bei einer Beurteilung durch Noten- die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit der Schüler zu beurteilen waren. Die Basis für diese Schulversuche, nämlich § 78a SchUG trat mit 31. August 2016 außer Kraft.

Schulversuche sollen, wie schon die Bezeichnung zum Ausdruck bringt, nicht die Regel bilden sondern nur „Wegbereiter“ sein.

Erfahrungen aus fast 20 Versuchsjahren standen als Basis für eine Überführung in den Regelschulbereich zur Verfügung. In einem eigenen Paragraphen des Schulunterrichtsgesetzes sind diese neuen Regelungen zusammengefasst und treten mit 1. September 2016 in Kraft.

Die erforderliche Verordnung über die näheren Bestimmungen liegt noch nicht vor.

Hinzugefügt am 19.10.2016:

Derzeit - Oktober 2016- ist die Verordnung in Begutachtung. Unsere Stellungnahme finden Sie hier:

Herr Landesschulinspektor Pojer hat nach einem Runden Tisch am 11. Oktober 2016 im Landesschulrat eine Information an die Schulleitungen versandt um aufgetretene Fragestellungen zu beantworten. hier

Seit 22.12. 2016: Die Verordnungen sind kundgemacht:

Novelle zur Leistungsbeurteilungsverordnung: insbesondere § 23a

Novelle zur Zeugnisformularverordnung insbesondere § 11a sowie das Formular Anlage 17 *

* Am 26.04.2018 wurde durch eine   Novelle zur Zeugnisformularverordnung* insbesondere § 11a sowie das Formular Anlage 17 geändert - und zwar:

§ 11a dahingehend, dass Papier mit hellgrünem Unterdruck nur mehr für die Jahresinformation verwendet werden muss - und hier nur für die erste Seite 

Anlage 17 dahingehend, dass es nun heißt "Familienname und Vorname(n)" und eine weitere Fußnote ergänzt wurde: ***) Wenn der Religionsunterricht aufgrund einer freiwilligen Anmeldung als Freigegenstand besucht wurde mit dem Zusatz „(als Freigegenstand)“.

Herr Landesschulinspektor Pojer hat am 11. Oktober 2017 auf Einladung des LVEV im übervollen Vortragssaal Eltern, SchulleiterInnen und LehrerInnen über die wesentlichen Eckpunkte der seit 1. September 2016 geltenden Regelungen informiert. siehe Nachlese 


Das Schulforum entscheidet für oder gegen Zeugnisse

1. In den Versuchsjahren zeigte sich, dass nicht alle Eltern und Lehrpersonen es begrüßen, wenn an Stelle einer Beurteilung der Leistungen durch Noten eine mündliche oder schriftliche Information über die Leistungen erfolgt.

Weiterhin müssen nicht alle auf Noten „verzichten“: - allerdings nur dann, wenn das Schulforum für eine Beurteilung durch Noten entscheidet. Entscheidet das Schulforum dagegen, müssen alle auf Noten verzichten.

Das Schulforum muss entscheiden, ob in einzelnen oder allen Klassen oder Klassenzügen bis einschließlich der 3. Schulstufe an Stelle der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine Information der Erziehungsberechtigten über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler zu erfolgen hat.

Diese Festlegung ist innerhalb der ersten neun Wochen des Schuljahres zu treffen.

Die Entscheidung für oder gegen Noten braucht nur eine einfache Mehrheit.

Gibt es ein Unentschieden und kann eine Entscheidung des Schulforums nicht herbeigeführt werden, geht die Zuständigkeit auf den Schulleiter oder die Schulleiterin über.

Wie bei allen Entscheidungen, die mit einfacher Mehrheit zu treffen sind, setzt sich ein einhelliger Lehrerwille auch in diesem Fall mit Hilfe der Schulleitung durch.

Die Entscheidung für Noten ist eine Entscheidung für Zeugnisse!

2. Ebenso eine Lehre aus den Schulversuchen ist es wohl, genauer festlegen zu müssen, was Inhalt bzw. Gegenstand der Informationen sein muss bzw. darf. Denn in diversen Varianten der „notenfreien“ Semesterinformationen und Jahreszeugnisse wurde der Lehrplan/Lehrstoff nicht oder nur rudimentär abgebildet, während andererseits oft Bereiche Eingang fanden, die keinesfalls zu beurteilen gewesen wären, zB: ob das Bankfach oder die Garderobe in Ordnung gehalten wurde, ob das Kind (zu) lebhaft ist,... Manches las sich wie ein Auszug aus einem „Führungszeugnis“.

Auch der „notenlosen Information“ müssen dieselben Anforderungen zu Grunde liegen wie den Noten

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird extra darauf eingegangen, dass nicht neue bzw. andere Anforderungen Eingang finden dürfen, sondern analog zur Beurteilung durch Noten vorzugehen ist.

Wörtlich aus: Erläuterungen - Allgemeiner Teil - Hauptgesichtspunkte des Entwurfs, Punkt 2 Information statt Beurteilung:

"Seitens der Lehrerinnen und Lehrer wird auch im neuen System, in dem die Beratung und Information an die Stelle der Beurteilung treten, stets das Beurteilungssystem der LBVO (die Anforderungen der einzelnen Notenstufen an die Leistungen des Kindes) zu beachten sein. Dies deshalb, weil den Informationen und den Noten dieselben Anforderungen zu Grunde liegen (§ 18 Abs. 3 SchUG) und somit vom Informationsgehalt her Deckungsgleichheit vorliegen muss. Dies bedingt insofern keinen Mehraufwand, als die Note (in Form von Worten oder Ziffern) lediglich eine verkürzte Darstellung dessen ist, wie die erbrachten Leistungen (in den wesentlichen Lehrplanbereichen gemäß dem Stand des Unterrichts) im Lichte der Anforderungen des § 14 Abs. 2 bis 6 LBVO zu bewerten sind. Erfolgt somit die Leistungsbeschreibung unter Bedachtnahme oder sogar unter wörtlicher Verwendung der in § 14 LBVO formulierten Anforderungen für die einzelnen Noten (zur Gänze, überwiegend, über bzw. weit über das Wesentliche hinausgehend, Eigenständigkeit, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit, selbständiges Anwenden auf neuartige Aufgaben bzw. nur bei entsprechender Anleitung), so besteht (von selbst) Deckungsgleichheit mit der sonst zu vergebenden Note. Die auf diesen Informationen der Lehrkraft beruhende Einschätzung der während der ersten drei Klassen vom Kind erbrachten Leistungen durch dessen Erziehungsberechtigte muss somit derart sein, dass die Note in der 4. Klasse für die Erziehungsberechtigten nicht überraschend kommt, sondern vielmehr deren Einschätzung bestätigt."

Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Durchführung der Bewertungsgespräche sowie über die Gestaltung der Semester- und Jahresinformationen zu erlassen. § 18a Abs. 7 SchUG

Die Entscheidung gegen Noten ist eine Entscheidung gegen Zeugnisse!


Leistungsbeurteilung bzw. -information bis einschließlich der 3. erstes Semester der zweiten Schulstufe  

ACHTUNG: diverse Änderungen erfolgt siehe dazu: Elternbrief Mai 2019: Änderungen in der Grundschule

SchUG § 18a aktuelle Fassung

Was Eltern erwartet, wenn sie den Weg ohne Noten beschließen:

± Bis zum Ende der 4. Schulstufe kein Zeugnis, sondern nur schriftliche Informationen;

                    SchUG § 18a (6): "Die Informationen gemäß Abs. 2 und die Gespräche gemäß Abs. 3 und 4 haben ausschließlich Informationscharakter."

± die Beschreibung der Lernsituation statt der Beurteilung der Leistungen und

± die Beschreibung der Entwicklungssituation statt der Beurteilung des Verhaltens, die allerdings gemäß Leistungsbeurteilungsverordnung in der ersten bis vierten Schulstufen in Schulnachricht und Jahreszeugnis gar nicht zu erfolgen hätte:

                      LBV § 18 (1): "Eine Beurteilung des Verhaltens in der Schule hat in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis nur ........ in der 5. Bis 7. Schulstufe ....... zu erfolgen....."

± jeweils am Ende des 1. Semesters eine schriftlichen Semesterinformation und am Ende des Unterrichtsjahres eine schriftliche Jahresinformation;

± vor den schriftlichen Informationen jeweils ein Bewertungsgespräch mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, zu dem die Erziehungsberechtigten und die Schülerin oder der Schüler einzuladen sind, sowie erforderlichenfalls weitere unterrichtende Lehrerinnen und Lehrer;

± zumindest zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr als Gelegenheit zu Einzelaussprachen.

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