Menu
Menu

 

Können HÜ zu gut gemacht sein?

Eltern sowie Schülerinnen und Schüler kennen vielfach die Argumentation, dass die Hausübungen nicht so gewichtet werden können, weil sie zwar immer gebracht werden, die Schülerin bzw. der Schüler aber im Unterricht bei der Bearbeitung – Rechnen und Lösen - von Hausübungsbeispielen oder analog formulierten Aufgabenstellungen nur weniger selbständige Leistungen nachweisen können, als bei entsprechender eigenständiger Erledigung der Hausübungen eigentlich zu erwarten gewesen wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erkenntnis mit der GZ.: W203 2234517- 1 hinsichtlich Mitarbeitsleistung festgehalten, dass

der zwingende Schluss, dass ein Schüler die Hausübungsleistungen keinesfalls alleine und eigenständig erbracht haben könne, wenn dieser nicht in der Lage ist, die Hausübungsleistungen auch auf gleichem Niveau im Rahmen des Unterrichts zu erbringen, nicht zulässig ist.

„Sofern der unterrichtende Lehrer vorbringt, dass er Zweifel daran hege, dass es sich bei den Hausübungsleistungen um von der Beschwerdeführerin eigenständig erarbeitete Leistungen handle, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich dabei lediglich um nicht belegbare Vermutungen des Lehrers handelt. Es ist zwar – den Ausführungen des Lehrers folgend – nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin bei der Erledigung der Hausübungen Unterstützung erhielt oder dass die Hausübungsaufgaben und deren Lösungen über soziale Netzwerke verteilt worden sind, konkrete Nachweise, dass dies verfahrensgegenständlich der Fall gewesen wäre, konnten aber nicht erbracht werden. ....“
„Auch das Vorbringen des unterrichtenden Lehrers, dass die Vermutung, dass die Beschwerdeführerin die Hausübungen nicht eigenständig erledigt habe, schon deswegen naheliegend wäre, weil diese die Hausübungsbeispiele oder diesen ähnliche Aufgaben im unmittelbar anschließenden Unterricht nicht lösen habe können, geht schon insofern ins Leere, weil dafür auch andere Faktoren – z.B. Zeitdruck, Nervosität, Druck durch den anwesenden Lehrer und die anwesenden Mitschüler – ursächlich gewesen sein könnten.“

 

 

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

Österreichisches Jugendrotkreuz

Jugendrotkreuz

Unterstützung Schulsportwochen

Sportwochen 100er

Elternforum: Fragen zu Beruf und Ausbildung

Screenshot 2024 03 04 190133

EU-Schulprogramm

   EU neu   

Bildungsdirektion Steiermark

BD Steiermark

A6 Fachabteilung Gesellschaft

lOGO gESUNDHEIT gESELLSCHAFT

Jugendwegweiser

Wegweiser blau wei jww2

Gemeinsam stark für Kinder

GemeinsamstarkfuerKinder

Leseland Steiermark - DigiBib

Leseland Stmk

Bildung wirkt

Erwachsenenbildung