Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 liegt dann ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor,
wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag
wobei unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen ist, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren.
Die Beeinträchtigung muss kausal dafür sein, dass die Schülerin bzw. der Schüler dem Unterricht ohne sonderpädagogische Förderung, auch bei Ausschöpfung aller pädagogischen Möglichkeiten im Rahmen des Regelunterrichts nicht folgen kann.
Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Eine bescheidmäßige Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist demnach nur in jenen Fällen möglich, in denen eine Behinderung feststellbar ist und sonderpädagogische Maßnahmen notwendig sind.
Anträge auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs können jederzeit gestellt werden, auch anlässlich der Schülereinschreibung
Im Sinne einer rechtzeitigen Planung von Fördermaßnahmen an den jeweiligen Schulstandorten empfiehlt es sich jedoch grundsätzlich, die Anträge bis spätestens 1. März zu stellen.
Anträge können gestellt werden
Das Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs ist durchzuführen, wenn ein (begründeter) Antrag vorliegt.
Mit dem Bildungsreformgesetz 2017 wurde das Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs neu gestaltet und bei der jeweiligen Bildungsdirektion angesiedelt.
Verfahrensleitendes Organ ist die Rechtsabteilung der Bildungsdirektion:
Die Durchführung fällt in die Zuständigkeit der Leiterin oder des Leiters des Präsidialbereiches und hier in eine allenfalls eingerichtete Rechtsabteilung oder ein Rechtsreferat. →für die Steiermark:hier
§ 18 (1) Die Geschäfte der Bildungsdirektion sind unter der Leitung des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin mit Unterstützung des Präsidialbereichs zu besorgen. (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz)
Das verfahrensleitende Organ in der Bildungsdirektion entscheidet nunmehr nach eigenem Ermessen, welche Gutachten (sonderpädagogische, schul- oder amtsärztlichen, (schul-) psychologischen etc.) es für seine Entscheidung benötigt. Eine verpflichtende Einholung eines sonderpädagogischen Gutachtens ist damit nicht mehr vorgesehen.
Zuständigkeiten,
Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten und deren Vertreter/innen
Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen. (§ 10 Abs.5)
der Verkehr zwischen Behörde und Beteiligten
das Ermittlungsverfahren
Grundsätze über den Beweis, Sachverständige,...
die Bescheide (Erlassung, Inhalt und Form von Bescheiden), der Rechtsschutz (Berufung, Abänderung, Wiederaufnahme etc.) und die Kostenfrage geregelt.
Die Bildungsdirektion trägt auch die Verantwortung für die Sicherstellung der Qualität der pädagogischen Intervention im Vorfeld sowie der durch den Bescheid begründeten sonderpädagogischen Fördermaßnahmen liegen.
Jedenfalls ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn oder sie bestmögliche Förderung erhält.
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