Schulwechsel ist nicht gleich Schulwechsel

pdf Erlass des LSR GZ.: I Schu 1/4-2013

Im Schulrecht wird unterschieden zwischen Schulart und Schulform bzw. Fachrichtung

Zu den Schularten gehören zB:

Volksschule, Neue Mittelschule (NMS), allgemein bildende höhere Schulen (AHS), höhere technische Lehranstalten (HTL), oder Handelsschulen.

Einzelne Schularten können unterschiedliche Schulformen bzw. Fachrichtungen anbieten.

Schulformen sind zB:

die Sonderformen der NMS: Sport-NMS, Musik-NMS;

im Rahmen der AHS das Gymnasium (G), das Realgymnasium (RG), das wirtschaftskundliche Realgymnasium WikuRG, das Oberstufenrealgymnasium (ORG),

sowie die Sonderformen: Aufbaugymnasium, AHS unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung, .........

Fachrichtungen sind z.B.

an der höheren technischen Lehranstalt die HTL für Maschinenbau, die HTL für Elektrotechnik, ....

Einer Fachrichtung gleichzusetzen sind auch Schulversuche mit eigener Stundentafel.

Kriterium dafür, dass eine eigene Schulform oder Fachrichtung vorliegt:

Für die Schule gibt es eine gesonderte Stundentafel, die vom zuständigen Bundesminister verordnet bzw. als Schulversuch genehmigt wurde.

Zu beachten:

Schulautonome Änderungen der Stundentafel führen zu keiner gesonderten Schulform oder Fachrichtung. Deshalb dürfen schulautonome Änderungen nur so erfolgen, dass sie Übertritte im Rahmen derselben Schulart (Schulform, Fachrichtung) nicht behindern. (SchOG § 6 Abs. 1)

Bei den nachfolgend beschriebenen Schulwechsel wird nicht auf den Wechsel von der Grundschule in eine weiterführende Schule eingegangen, ebenso nicht auf den Wechsel von der 4. Klasse einer NMS (8. Schulstufe) in eine weiterführende Schule.


Schulwechsel innerhalb derselben Schulart (Schulform, Fachrichtung)

In diesem Fall kommt die Zeugnisklausel:

„.... zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt“ zur Anwendung.

Sie dokumentiert ein Recht, welches an jeder gleichartigen Schule in ganz Österreich in Anspruch genommen werden kann.

Die Berechtigung zum Aufsteigen wird durch schulautonome Lehrplanbestimmungen an der bisher besuchten oder an der neuen Schule in keiner Weise beeinträchtigt, weil schulautonome Lehrplanbestimmungen keinen Einfluss auf Schulform bzw. Fachrichtung haben.


Schulwechsel in eine andere Schulart (Schulform, Fachrichtung)

Wenn der Übertritt in eine höhere als die erste Stufe der angestrebten Schulart erfolgen soll.

Beim Wechsel der Schulart (Schulform, Fachrichtungen) ist die oben angeführte Zeugnisklausel nicht relevant.

Beim Wechsel der Schulart (Schulform, Fachrichtung) sind die Beurteilungen in jenen Gegenständen relevant, die an der angestrebten Schulart (Schulform, Fachrichtung) Pflichtgegenstände sind.

Beurteilungen mit „Nicht genügend“ oder fehlende Beurteilungen in Gegenständen, die an der angestrebten Schulart nicht benötigt werden, bleiben außer Betracht.

Weist die vom zuständigen Bundesminister verordnete oder genehmigte Stundentafel der angestrebten Schulart (Schulform, Fachrichtung) in einer der vorhergehenden Schulstufen

Pflichtgegenstände aus, die der Schüler noch nicht oder nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat sind Aufnahmsprüfungen zu machen (SchUG § 29 Abs. 5)

Für etwaige schulautonome zusätzliche Pflichtgegenstände sind Aufnahmsprüfungen nicht erforderlich.

Diese Aufnahmsprüfung muss nicht zwingend vor der Aufnahme als ordentlicher Schüler abgelegt werde. Sie kann vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers aufgeschoben werden. Die Aufnahmsprüfung kann auch gänzlich entfallen, wenn der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht und durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen zu erkennen gibt, dass er das Bildungsziel des betreffenden Gegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt (SchUG § 29 Abs. 5)


Für den Übertritt aus einer NMS in die AHS

gelten „zusätzlich“ die Bestimmungen des § 40 Abs. 2a SchOG, der quasi „Aufnahmsvoraussetzungen“ analog zum Übertritt von der 4. Klasse NMS in eine weiterführende höhere Schule vorgibt:

Aus der 1. und 2. Klasse: in den Gegenständen Deutsch, Mathematik, lebende Fremdsprache die Note „Sehr gut“ oder „Gut“ – sonst Aufnahmsprüfung

Aus der 3. Klasse: in allen differenzierten Pflichtgegenständen nach den Anforderungen der Vertiefung beurteilt, oder Klassenkonferenz bescheinigt „Eignung“ (möglich, wenn einer der drei nur nach Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung beurteilt) –sonst Aufnahmsprüfung


Für den Übertritt aus Schulen mit eigenem Organisationsstatut

sind die Regelungen im Rundschreiben 16/2017 des BMB zusammengefasst (Neufassung) pdfRS 16/2017

sind die Regelungen im Rundschreiben 16/2018 des BMBWF zusammengefasst (Neufassung 2018)  pdf RS 16/2018