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Unterrichtslücken erlaubt?

Der Bundesgesetzgeber hat die Verantwortung und Aufsicht für den Zeitraum, der Teil des Unterrichtstages ist, aber nicht zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht liegt, klar auf Seite der Schule angesiedelt, denn „Der Lehrer hat ..die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen - ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit - zu beaufsichtigen...“. Lücken im Vormittagsunterricht sind demnach nicht vorgesehen.

So könnte man auch getrost sagen: Lasst den Landtag gewähren und das Wörtchen „ungeteilt“ aus dem Satz „Der Unterricht ist als ungeteilter Vormittagsunterricht zu führen.“ streichen.

Lücken dürfte es uE dennoch nicht geben.

Aber so einfach ist das nicht. In den Erläuterungen wird nämlich klar zum Ausdruck gebracht, dass „Schulleitungen für private Anbieter den Unterricht unterbrechen sollen.“ Unterricht als Rahmenprogramm für externe Angebote (?) – keine verlockende Aussicht!

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