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Relevanz für den Sportunterricht:

(aus: RS 22/2019)

Kindern „unter 10“ ist, das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, die mit einer Verhüllung des Hauptes verbunden ist, auch im Bewegungs- und Sportunterricht gesetzlich untersagt.

Bei Schüler/innen ab dem 10. Lebensjahr, die trotz entsprechendem Hinweis darauf bestehen, eine Kopfbedeckung aus weltanschaulich oder religiösen Gründen zu tragen, muss uneingeschränkt gewährleistet sein, dass diese nicht durch Kämme, Haarnadeln oder -spangen befestigt ist. Durch die genannte Befestigung würde sich die Verletzungsgefahr im Rahmen des Bewegungs- und Sportunterrichts (z.B. Drehbewegungen, Ballsport, Tragen eines Helms beim Radfahren oder Klettern) deutlich erhöhen. Auch die Befestigung der Kopfbedeckung durch Fixierung um den Hals ist aus Sicherheitsgründen untersagt.

Ein Ersatz kann das Tragen einer dünnen Haube, unter die die Haare gesteckt werden können, sein.

Das Tragen einer Kopfbedeckung stellt im Bewegungs- und Sportunterricht nicht nur eine Verletzungsgefahr dar, sondern kann bei höheren Temperaturen auch zu einer Überhitzung des Körpers der Schüler/innen beitragen. Dies kann wiederum negative Auswirkungen auf das Herz-Kreislauf-System der Schüler/innen haben und ihre Gesundheit beeinträchtigen. Sofern das Tragen der Kopfbedeckung mit dem Tragen längerer Kleidung einhergeht, wird dieser Effekt noch zusätzlich verstärkt. Die Lehrperson hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Schüler/innen im Bewegungs- und Sportunterricht den Verhältnissen entsprechend angemessene Kleidung tragen.

zurück        weiter - Auf Augenhöhe - K.P. Liessmann

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