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Informationspflicht:

Bei festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind die Schülerin oder der Schüler durch die Schulärztin oder den Schularzt über die gebotenen medizinischen Maßnahmen zu informieren. SchUG § 66a (2)

„Zusätzlich zu der im Schulunterrichtsgesetz geregelten Informationspflicht, sind die Erziehungsberechtigten aller unmündigen Schülerinnen und Schüler über die durchgeführte schulärztliche Untersuchung, auch dann zeitnahe in Kenntnis zu setzen, wenn bei der Untersuchung keine gesundheitlichen Mängel festgestellt wurden. Die Form dieser Mitteilung an die Erziehungsberechtigten bleibt freigestellt.“ (vom Landesschulrat für Steiermark mit Wirkung ab dem Schuljahr 2018/19 erlassen: GZ.: IV Schu 18/126-2018)

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