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Verweigerung der schulärztlichen Untersuchung

Gem. SchUG § 66 (2) sind die Schülerinnen und Schüler verpflichtet, sich einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. 

Ersatzuntersuchungen durch andere Ärzte als dem Schulaezt sind nicht gestattet. siehe SchUG § 66 (2) und den Erlass vom 29.08.2022  GZ.: IV Schu 18/244-2022

Den Erziehungsberechtigten ist es jedoch gestettet, bei der Untersuchung anwesend zu sein!.

Folgen der Verweigerung

(Gefährdungs-)Meldung an die Bildungsdirektion und an den zuständihgen kinder- und Jugendhilfeträger.

Schulärztliche Untersuchungen vor Schulveranstaltungen.

Über die einmalige Untersuchung gem. SchUG 3 66 hinaus sind Untersuchungen nur mit Zustimmung des Schülers bzw. eines Erziehungsberechtigten möglich. So sind auch keine verpflichtenden schulärtzlichen Untersuchungen vor der Teilnahme an Schulveranstaltungen vorgesehen.

Sofern bestimmte sportliche Aktivitäten (wie etwa Ausdauersportarten, Schwimmen und Tauchen) nur beim Freisein von bestimmten Krankheiten oder Behinderungen gefahrlos durchgeführt werden können, sind die Schüler und Erziehungsberechtigten nachweislich darüber zu informieren und auch entsprechende Informationen über den Gesundheitszustand (wenn möglich über den Schularzt) des Schülers einzuholen.

Grundsätzlich ist jedoch danach zu trachten, dass Schulveranstaltungen mit überwiegend bewegungserziehlichen Inhalten so geplant werden, dass möglichst alle Schüler der Klasse daran teilnehmen können. Wenn also ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen nur an bestimmten einzelnen sportlichen Aktivitäten nicht teilnehmen kann, wird insgesamt gesehen in vielen Fällen trotzdem eine Teilnahmemöglichkeit an der Schulveranstaltung bestehen. Dies gilt insbesondere bei mehrtägigen Schulveranstaltungen mit einem breiter gefächerten Angebot an sportlichen Aktivitäten.   >> Erlass GZ.: XII Schu4/290-2016

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