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 Pflichten der Schule bzw. -behörde

♠ Die Schule ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass jedes Kind von Beginn an nach dem passenden Lehrplan unterrichtet wird und treffsichere Fördermaßnahmen bereitgestellt sind.     Schulpflichtgesetz § 6 *

DENN: Die von den Eltern vorzulegenden Unterlagen (siehe § 6 Abs.1a) haben den

„...Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen im Rahmen des Unterrichts nach dem Lehrplan der 1. Schulstufe oder der Vorschulstufe...“ (SchPflG § 6 (1a) erster Satz)

♠ Die Schulleitung ist verpflichtet zur rechtzeitigen Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Schulreife, damit eine rechtsgültige Entscheidung noch vor Beginn des Schuljahres möglich ist. bis 4 Monate vor Ende des Unterrichtsjahres eine Entscheidung zu treffen.

„Der Leiter der Volksschule hat bereits bei der Schülereinschreibung in kindgemäßer Form die Schulreife zu prüfen, wobei aber von allgemeinen „Schulreifetests“ und dgl. unbedingt abzusehen ist.   Änderungen in Vorbereitung! Siehe Home&News vom 15.01.2019: Schulreife und weiterführende Links

Sofern sich jedoch Gründe für die Annahme ergeben, dass die Schulreife eines Kindes nicht ohne Weiteres anzunehmen ist, oder wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife beantragen, sind die erforderlichen Verfahrensschritte zur Feststellung der Schulreife einzuleiten, sodass die Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife noch vor Beginn des Schuljahres möglich ist.“ (aus: Allgemeine Weisung des Landesschulrats für Stmk.)  bis 4 Monate vor Ende des Unterrichtsjahres erfolgt.

„Ergeben sich anläßlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, daß das Kind die Schulreife <gemäß Abs. 2b Z 2> nicht besitzt oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife <gemäß Abs. 2b Z 2> aufweist.“ (SchPflG § 6 Abs. 2c jetzt 2c)

♠ „Vor der Erlassung von Entscheidungen ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten Parteiengehör zu gewähren. Es ist ihnen auch die Möglichkeit einzuräumen, in verfahrensrelevante Unterlagen (Gutachten etc.) Einsicht zu nehmen. Die Gutachten unterliegen dem Datenschutz und sind dritten (unbeteiligten) Personen gegenüber vertraulich zu behandeln.“ (aus: Allgemeine Weisung des Landesschulrats für Stmk.)

Geltungsbereich der Inhalte

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