Die Herstellung von Klassenfotos zur Erinnerung an die Schulzeit hat jahrzehntelange Tradition.

War früher eine entsprechende Ausstattung zur Herstellung von Fotos nicht Allgemeingut, so hat sich dies insbesondere in den letzten Jahren drastisch geändert. Ein Blick auf die Homepages der Schulen zeigt, dass Fotoherstellung und Nutzung von nahezu Jedermann bewerkstelligt wird.

Dennoch nahmen die Schulen die Dienste von Berufsfotografen weiterhin gerne an. Neben der Herstellung von Klassenfotos kamen immer weitere Angebote ins Repertoire: Porträtfotos, selbstklebende Bilder für sogenannte Freundschaftsbücher, etc.

Die Fotografen gewährten Sach- und Geldleistungen, die Schule ermöglichte den Kontakt zu den Erziehungsberechtigten und das Fotografieren in der Schule.

Nach einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen

und Korruption gegen den Inhaber eines Fotoateliers und mehrere Leiter von Schulen und Kindergärten in Oberösterreich und einer darauffolgenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs am 6. Juni 2016 sah sich das Bundesministerium für Bildung am 4. August 2017 veranlasst,


in einem Schreiben mit der Geschäftszahl GZ: BMB-10.010/0088-Präs.6/2017 die Schulen über wichtige Aspekte zu informieren, die bei der Abwicklung von Geschäften in Verbindung mit dem Herstellen von Klassen- und Erinnerungsfotos sowie von Lichtbildern zum Ausstellen von Schülerinnen bzw. Schülerkarten (§ 57b SchUG) stehen, beachtet werden sollten.  *

Dies führte u.a. auch dazu, dass vermehrt die Elternvereine aufgefordert/gebeten wurden, die Abwicklung der „Geschäfte“ zu übernehmen.

Elternvereine bekamen den Eindruck (vermittelt), dass „Anlässlich der aktuellen Änderungen betreffend Klassen- u. Erinnerungsfotos (Vertrag Schule - Berufsfotograf)“ es günstiger weil einfacher wäre, wenn der Elternverein die Organisation und Abwicklung der Klassenfotos mit dem Fotografen übernimmt.

Richtig ist, dass im Schreiben des BMB steht:

„Elternvereine sind nicht an das Vertragsmuster gebunden. Übernehmen sie das Organisieren von Klassen- und Erinnerungsfotos oder sonstiger Lichtbilder, handeln sie in eigener Verantwortung.“

Falsch wäre es daraus abzuleiten, dass für Elternvereine eine formlose Abwicklung ratsam/möglich ist.

 * NEU: das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Schreiben vom 6. Juni 2018, GZ: BMBWF-10.010/0066-Präs/4/2018,aufgrund der nunmehr geltenden DSGVO einen überarbeiteten Mustervertrag Schulfotografie samt überarbeiteten Anlagen übermittelt. siehe hier

Die im vom BMB übermittelten Vertragstext sowie Vorlagen für Zustimmungserklärungen (pdf Weitergabe von Daten,   pdfZustimmung zu Tätigwerden von Berufsfotografen angeführten Punkte sollten auch vom Elternverein mit dem Berufsfotografen schriftlich geregelt werden. zB:

die (organisatorischen) Leistungen, die der Elternverein erbringen muss. Hiebei sollte bedacht werden, dass der Elternverein –anders als die Schulleitung- nicht über eine Schulraumüberlassung selbst entscheiden kann, und der Elternverein auch die Verteilung und das Einsammeln der Zustimmungserklärungen und Einzelverträge sowie dann der Fotos, aus „eigener Kraft“ nur mit erheblichem Zeit- oder Kostenaufwand bewerkstelligen könnte.

Im Schreiben des BMB steht weiters:

„Sollen dabei Räumlichkeiten der Schule oder Unterrichtszeit genutzt werden, ist das mit der Schulleitung abzusprechen.“

Auch wenn durch diese Formulierung eine Nutzung von Unterrichtszeit nicht von vornherein ausgeschlossen wird so stellt - laut Auskunft von Dr. Fankhauser, dem im oben angeführten Schreiben des BMB angeführten Sachbearbeiters- diese Formulierung keine generelle Erlaubnis zur Verwendung von Unterrichtszeit dar. Der Landesschulrat kann die Verwendung von Unterrichtszeit untersagen. Dies ist für die Schulleitung maßgeblich und bindend.


Im Erlass des Landesschulrats für Steiermark GZ.: I We 1/7 – 2003 „Fotoaufnahmen In Schulen“ wird „Zur Frage der Zulässigkeit von Fotoaufnahmen von Schülerinnen und Schülern in der Schule durch Berufsfotografen wird auf Folgendes hingewiesen:

Gegen Bildaufnahmen bestehen grundsätzlich keine Einwendungen, sofern sie eine ganze Schulklasse betreffen und die Erziehungsberechtigten den Schüleraufnahmen zugestimmt haben. .........

Der Unterrichtsbetrieb darf in keiner Weise gestört werden. Die Aufnahmen sind daher außerhalb der Unterrichtszeit anzusetzen.

Lehrerinnen und Lehrer dürfen in keiner Weise mit Mehrarbeit belastet werden (Aufnahme der Bestellungen, Ausgabe der Aufnahme, Inkasso der Beträge usw.). Insbesondere ist weder der mittelbare noch der unmittelbare Verkauf von Schülerfotos durch Lehrerinnen und Lehrer gestattet.

Ausnahmslos unzulässig ist jedenfalls das Anfertigen von Portraitfotografien in der Schule, zumal ihnen kein Wert im Sinn des Punktes 1 zukommt.


Grundsätzlich gilt:

Es besteht für die Schüler/innen keine Verpflichtung sich fotografieren zu lassen,

die Schule darf eine Teilnahme weder nahelegen noch bewerben

Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte) sollten jedenfalls beachtet werden.

Denn sowohl der Fotograf (Urheber) als auch der Fotografierte (Bildnisschutz) haben Rechte.


Dazu führten Dr. Rainer Fankhauser und Mag. Walter Olensky 2004 in ihrem Artikel

URHEBERRECHT UND SCHULE auf Seite 11 aus:

„4.5.2 Fotos von Schülern und Lehrern auf der Homepage einer Schule

Sollen auf der Homepage einer Schule Fotos gezeigt werden, auf denen Lehrer und Schüler zu sehen sind, müssen zwei nicht zu vermischende Aspekte beachtet werden.

Zunächst geht es um die Frage, ob dafür die Zustimmung jener Lehrer und Schüler erforderlich ist, die auf den Fotos zu sehen sind. Das ist eine Frage des Bildnisschutzes, die den grundrechtlichen Anspruch berührt selbst entscheiden zu können, ob und wie man sich in der Öffentlichkeit präsentiert. Die Zustimmung ist erforderlich, wenn berechtigte Interessen der Abgebildeten berührt sind.

Davon getrennt existiert die urheberrechtliche Seite. Danach hat grundsätzlich nur der Fotograf, bei gewerblich hergestellten Fotos der Betreiber des Fotostudios, das Recht, die Bilder außerhalb des Zwecks, für den sie erstellt worden sind, zu verwerten (vervielfältigen, verbreiten, im Internet zur Verfügung stellen).

Werden also zu Beginn des Schuljahres von einem Fotografen Klassenfotos gemacht, die die Schüler käuflich erwerben können, ist es ohne zusätzliche Vereinbarung mit dem Fotografen nicht zulässig, die Klassenfotos auf der Homepage der Schule oder im Jahresbericht zu veröffentlichen, da die Aufnahmen nicht zu diesem Zweck angefertigt wurden. Auch Schüler oder deren Eltern, die der Schule die von ihnen gekauften Fotos überlassen, können keine Zustimmung zum Veröffentlichen der Bilder erteilen, da sie über das betreffende Recht gar nicht verfügen. Zwar gehören ihnen die Bilder,

doch schließt das Eigentum an den Aufnahmen nicht deren urheberrechtliche Verwertungsbefugnis ein. Sacheigentum und geistiges Eigentum fallen hier auseinander. Das ist auch deshalb von Bedeutung, weil im Urheberrecht Gutgläubigkeit nicht schützt...“

siehe auch Elternbrief September 2015

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