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RS 20/2017 Punkt 4, 4.Absatz 

Exkurs: Notfall

Bei einem Notfall muss von jedem die offensichtlich erforderliche und zumutbare Hilfe geleistet werden (§ 95 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 idgF). Lehrkräfte bilden also in dieser Hinsicht keine Ausnahme. Dabei kann die Hilfeleistung auch Tätigkeiten umfassen, die sonst nur von Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe durchgeführt werden dürfen. So sind Lehrpersonen im Notfall verpflichtet, einer unter einer Bienenstichallergie leidenden Schülerin bzw. einem unter einer Bienenstichallergie leidenden Schüler die mitgeführte Injektion zur Vermeidung einer allergischen Reaktion zu verabreichen (z.B. Wandertag). Gleiches gilt für Maßnahmen in Verbindung mit epileptischen Anfällen oder einer sonstigen unvermutet eingetretenen Situation. Notfälle sind Situationen, die ein unverzügliches Eingreifen zum Vermeiden eines schweren gesundheitlichen Schadens oder von Schlimmerem erforderlich machen.

Werden Lehrkräfte im Rahmen eines Notfalls aktiv, kommen sie einer sich aus § 95 StGB ergebenden Verpflichtung nach. In Verbindung mit § 51 Abs. 3 SchUG handeln sie in Vollziehung der Gesetze und werden damit durch das AHG geschützt. Wird in einem Notfall nicht gehandelt, obwohl ein Eingreifen zum Vermeiden einer schweren Beeinträchtigung der Schülerin bzw. des Schülers notwendig und zumutbar war, besteht das Risiko, sich einer strafrechtlichen Verfolgung wegen § 95 StGB ausgesetzt zu sehen.

Siehe auch Elternbrief September 2015 Erste Hilfe Leistung mehr als das Herbeirufen von Rettung oder Arzt?

Siehe NEUES Rundschreiben:

 Medizinische Laientätigkeiten, Übertragung ärztlicher Tätigkeiten an Lehrpersonen, Verhalten im Notfall:    bmbwf RS 13/2019

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