Was Eltern von (angehenden) 6-Jährigen wissen sollten 

+ Das Schuljahr beginnt immer am zweiten Montag im September, nur in Wien, Niederösterreich und Burgenland schon am ersten Montag im September.

+ Stichtag für den Eintritt der Schulpflicht ist für alle Kinder der 1. September, der dem Beginn des Schuljahres vorausgeht. Neu gemäß Bildungsreformgesetz 2017 siehe hier

+ Eine Erfüllung der Schulpflicht ist auch anders, als durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule erlaubt, wenn der Unterricht mit jenem der entsprechenden Schule mindestens gleichwertig ist.

+ Häuslicher Unterricht als Möglichkeit zur Erfüllung der Schulpflicht ist ausdrücklich im Schulpflichtgesetz angeführt (§11 Abs.2 SchPflG).


Pflichten der Eltern bzw. der (sonstigen) Erziehungsberechtigten

(Schulpflichtgesetz - SchPflG, Schulunterrichtsgesetz - SchUG)

  • 1. Alle Kinder, die die Schulpflicht erreicht haben, müssen von ihren Eltern zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule angemeldet werden, die sie besuchen soll(t)en. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen. (SchPflG §6 Abs1)
  • 2. Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder zum Zeitpunkt der Schülereinschreibung die Unterrichtssprache soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht zu folgen vermögen. (SchUG §3 Abs.3)
  • 3. Eltern müssen Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse vorlegen, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden. Die Vorlage kann in Papierform oder in elektronischer Form erfolgen. (SchPflG §6 Abs.1a)

Ad1:

Eine persönliche Vorstellung des Kindes ist wichtig, weil die Schule verpflichtet ist zu entscheiden, ob das Kind in die erste Schulstufe aufgenommen wird oder in die Vorschulstufe. Dazu ist es erforderlich, dass sich die Schulleitung ein Bild macht, ob das Kind die für eine Aufnahme in die erste Schulstufe erforderliche Schulreife besitzt. (SchPflG §6 Abs.2a).

Schulpflichtige Kinder, die die Schulreife nicht besitzen, sind in die Vorschulstufe aufzunehmen. (SchPflG §6 Abs.2d)

Ad2:

Beherrschen die Kinder die Unterrichtssprache nicht ausreichend, so ändert dies nichts an ihrer Verpflichtung zur Teilnahme an einem Unterricht. Diese Kinder werden als außerordentliche Schüler (a.o.) aufgenommen. (SchUG §4 Abs.2a)

Der a.o. Status ist für längstens zwölf Monate vorgesehen und kann einmalig verlängert werden. (SchUG §4 Abs.3)

Ad3:

Ob und welche Unterlagen der Kindergarten zur Verfügung stellt, kann durch Schulgesetze nicht vorgeschrieben werden.

Eltern sollen diese Unterlagen anlässlich der Schülereinschreibung vorlegen, was nicht heißt, dass sie der Schule auszuhändigen sind.

Die Möglichkeit zur Vorlage in elektronischer Form sollte nicht dazu führen, dass

eine direkte (elektronische) Übermittlung von Unterlagen des Kindergartens an die Schule stattfindet und Eltern möglicher Weise gar nicht oder nur auf Urgenz Kenntnis über den Inhalt erlangen.

 

NEU: Die Datenweitergabe vom Kindergarten an die Schule ist rechtlich nunmehr direkt möglich, da die Länder verpflichtet wurden, entsprechende gesetzliche Regelungen zu treffen und auch im Schulpflichtgesetz der § 6a mit Wirksamkeit ab 1. August 2019 (= Ablauf des Tages der Kundmachung) erweitert wurde:

„Kommen die Erziehungsberechtigten dieser Verpflichtung trotz Aufforderung der Schulleiterin oder des Schulleiters innerhalb angemessener Frist nicht nach, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die Leiterin oder den Leiter einer besuchten elementaren Bildungseinrichtung um die Übermittlung der Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse zu ersuchen."

Landesgesetzliche Regelung für die Steiermark: StKBBG § 24a* lautet:

Datenverwendung bei einem Wechsel der Kinderbetreuungseinrichtung oder bei Eintritt in die Schule

Das pädagogische Fachpersonal hat bei einem Wechsel von Kindern im Kindergartenalter in eine andere Kinderbetreuungseinrichtung der Leitung der neuen Einrichtung oder bei Eintritt in die Schule der Schulleitung auf Verlangen Auskünfte betreffend die körperliche, kognitive, emotionale und soziale Entwicklung sowie sprachliche Förderung der Kinder zu erteilen oder solche Daten zu übermitteln, soweit diese für die Feststellung des Förderbedarfs, insbesondere auch für die Schulreife der Kinder und zur weiteren Sprachförderung notwendig sind.

Wichtig:

Das Schulpflichtgesetz begründet diese Maßnahmen ausdrücklich damit, dass eine frühzeitige Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen im Rahmen des Unterrichts nach dem Lehrplan der 1. Schulstufe oder der Vorschulstufe erfolgen kann.

Die in der Steiermark „gelebte Praxis“, Kinder als schulreif mit dem Lehrplan der ersten Schulstufe starten zulassen, also zu probieren, ob sie es schaffen, und erst im Laufe des Schuljahres –nach Scheitern des Kindes- durch einen Lehrplanwechsel zu korrigieren, ist nicht im Sinne des Gesetzgebers.

 


Rechte der Kinder vertreten durch Eltern bzw. (sonstige) Erziehungsberechtigte

  • Vorzeitige Aufnahme in die erste Schulstufe, dh. ohne schulpflichtig zu sein:

  • Recht auf Verfahren zur Feststellung der Schulreife vor Schuleintritt

  • Recht auf Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vor Schuleintritt


vorzeitige Aufnahme:

Kinder, die nicht vor dem Stichtag das sechste Lebensjahr vollenden aber bis zum 1. März des folgenden Kalenderjahres sechs Jahre alt werden, schulreif sind und über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügen, haben das Recht auf Ansuchen ihrer Eltern in die erste Schulstufe aufgenommen zu werden. (SchPflG §7 Abs.1).

Dazu muss der Schulleiter bzw. die Schulleiterin ein Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen durchführen. (SchPflG §7 Abs.4)

Das Verfahren zur Feststellung der Schulreife ist analog durchzuführen wie bei schulpflichtigen Kindern, jedoch ist in allen Fällen ein schulärztliches Gutachten einzuholen.
Auch im Verfahren nach § 7 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes ist ferner grundsätzlich die Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens anzustreben. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind daher jedenfalls zu befragen, ob sie der Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens zustimmen.

Bitte beachten Sie: Ein schulpsychologisches Gutachten darf nicht erzwungen werden. Die Eltern müssen einverstanden sein und haben selbstverständlich das Recht auf Kenntnis des Inhalts.


Widerruf der vorzeitigen Aufnahme

Stellt sich nach dem Eintritt in die erste Schulstufe heraus, dass die Schulreife oder die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz doch nicht gegeben sind, so ist die vorzeitige Aufnahme durch den Schulleiter zu widerrufen.

Die Entscheidung (Widerruf der vorzeitigen Aufnahme) ist den Eltern unter Angabe der Gründe und Beifügung der Rechtsmittelbelehrung (Widerspruch an den Landesschulrat) schriftlich bekanntzugeben. Ein Widerruf der vorzeitigen Aufnahme kann jedoch nur bis zum Ende des Kalenderjahres der Aufnahme erfolgen.

Aus den gleichen Gründen können in dieser Zeit die Eltern das Kind vom Besuch der ersten Schulstufe abmelden.

In beiden Fällen dürfen die Eltern das Kind zum Besuch der Vorschulstufe anmelden, das Kind darf somit, muss aber nicht, weiterhin eine Schule besuchen.


Verpflichtung zur Feststellung der Schulreife

Der Schulleiter bzw. die Schulleiterin hat zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife aufweist, und zwar im Rahmen eines immer dann einzuleitenden Verfahrens, wenn

  • sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme ergeben, dass das Kind die Schulreife nicht besitzt oder

  • die Eltern eine Überprüfung der Schulreife verlangen.

NEU: nunmehr 2 Aspekte der Schulreife: Sprachbeherrschung und körperliche und geistige Eignung siehe Elternbrief Mai 2019: Aspekt 1   und    Aspekt 2

Der Leiter der Volksschule hat bereits bei der Schülereinschreibung in kindgemäßer Form die Schulreife zu prüfen, wobei aber von allgemeinen „Schulreifetests“ und dgl. unbedingt abzusehen ist. Sofern sich jedoch Gründe für die Annahme ergeben, dass die Schulreife eines Kindes nicht ohne Weiteres anzunehmen ist, oder wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife beantragen, sind die erforderlichen Verfahrensschritte zur Feststellung der Schulreife einzuleiten, sodass die Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife noch vor Beginn des Schuljahres möglich ist

Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung für die Schulleitung, bereits bei der Schülereinschreibung darauf zu schauen, dass jene Kinder erfasst werden, die die Schulreife nicht aufweisen.

 

Bitte beachten Sie: Ein schulpsychologisches Gutachten darf nicht erzwungen werden. Die Eltern müssen einverstanden sein und haben selbstverständlich das Recht auf Kenntnis des Inhalts.

Die Entscheidung ist den Eltern unverzüglich schriftlich bekanntzugeben - mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Der Widerspruch ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von zwei Wochen bei der Schule einzubringen und hat einen begründeten Widerspruchsantrag zu enthalten.

Für die oben angesprochenen Verfahren gibt es im Schulpflichtgesetz §§6und7 genaue Verfahrensbestimmungen.

Vor der Erlassung von Entscheidungen ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten Parteiengehör zu gewähren. Es ist ihnen auch die Möglichkeit einzuräumen, in verfahrensrelevante Unterlagen (Gutachten etc.) Einsicht zu nehmen. Die Gutachten unterliegen dem Datenschutz und sind dritten (unbeteiligten) Personen gegenüber vertraulich zu behandeln.


sonderpädagogischer Förderbedarf

Besteht Grund zur Annahme, dass ein Kind infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, muss vom Landesschulrat ein entsprechendes Verfahren eingeleitet werden. Dies hat zu erfolgen

  • auf Antrag der Eltern des Kindes,
  • auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder
  • sonst von Amts wegen

Wird bei der Schülereinschreibung vom Leiter der Volksschule festgestellt oder von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten angegeben, dass eine erhebliche physische oder psychische Behinderung des Kindes besteht, die über eine Lernbehinderung hinausgeht und die erwarten lässt, dass
a) das Kind dem Unterricht in der Volksschule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag oder
b) medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde,
hat der Schulleiter an den Landesschulrat für Steiermark umgehend
im Fall lit. a einen Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (§ 8 des Schulpflichtgesetzes) oder
im Fall lit. b auf Befreiung vom Schulbesuch (§ 15 des Schulpflichtgesetzes) zu stellen.

Eltern haben in den letzten Jahren zunehmend beklagt, dass ein Antrag auf Feststellung es sonderpädagogischen Förderbedarfs vor Schuleintritt nur erschwert möglich ist.

Es gehört zu den Dienstpflichten eines jeden Leiters oder Lehrers an einer Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule dafür Sorge zu tragen, dass für Kinder, die in Folge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermögen, rechtzeitig nach § 8 des Schulpflichtgesetzes das notwendige Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes eingeleitet wird.

Voraussetzung für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist das Vorliegen einer physischen oder psychischen Behinderung, die zur Folge hat, dass das Kind dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, aber dennoch fähig ist, eine Schule zu besuchen.

Die Schule ist angehalten, zunächst alle pädagogischen Maßnahmen des allgemeinen Schulwesens (wie z.B. Förderunterricht, Beratung, Wiederholung von Schulstufen, allenfalls Besuch der Vorschulstufe u.a.) zu prüfen.

Andererseits ist es jedoch notwendig, Kinder, bei denen voraussichtlich ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, so frühzeitig und so rechtzeitig zu erfassen, dass ihre Schullaufbahn nach Möglichkeit zu einer abgeschlossenen Schulbildung führt. 

blau Allgemeine Weisung des Landesschulrats für Steiermark zur Vollziehung des Schulpflichtgesetzes GZ.: ISchu7/17-2014 siehe Verordnungsblatt Jänner 2015, Mitteilung Nr 48