Menu
Menu

vorzeitige Aufnahme:

Kinder, die nicht vor dem Stichtag das sechste Lebensjahr vollenden aber bis zum 1. März des folgenden Kalenderjahres sechs Jahre alt werden, schulreif sind und über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügen, haben das Recht auf Ansuchen ihrer Eltern in die erste Schulstufe aufgenommen zu werden. (SchPflG §7 Abs.1).

Dazu muss der Schulleiter bzw. die Schulleiterin ein Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen durchführen. (SchPflG §7 Abs.4)

Das Verfahren zur Feststellung der Schulreife ist analog durchzuführen wie bei schulpflichtigen Kindern, jedoch ist in allen Fällen ein schulärztliches Gutachten einzuholen.
Auch im Verfahren nach § 7 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes ist ferner grundsätzlich die Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens anzustreben. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind daher jedenfalls zu befragen, ob sie der Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens zustimmen.

Bitte beachten Sie: Ein schulpsychologisches Gutachten darf nicht erzwungen werden. Die Eltern müssen einverstanden sein und haben selbstverständlich das Recht auf Kenntnis des Inhalts.

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

Österreichisches Jugendrotkreuz

Jugendrotkreuz

Unterstützung Schulsportwochen

Sportwochen 100er

Elternforum: Fragen zu Beruf und Ausbildung

Screenshot 2024 03 04 190133

EU-Schulprogramm

   EU neu   

Bildungsdirektion Steiermark

BD Steiermark

A6 Fachabteilung Gesellschaft

lOGO gESUNDHEIT gESELLSCHAFT

Jugendwegweiser

Wegweiser blau wei jww2

Gemeinsam stark für Kinder

GemeinsamstarkfuerKinder

Leseland Steiermark - DigiBib

Leseland Stmk

Bildung wirkt

Erwachsenenbildung