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Ausgenommen von der Ausbildungspflicht sind unter anderem Jugendliche, die

Kinderbetreuungsgeld beziehen,

ein Freiwilliges Sozialjahr oder ähnliches absolvieren,

Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder

aus berücksichtigungswürdigen Gründen keine entsprechende Ausbildung absolvieren können.

Für Jugendliche, die vor dem 18. Geburtstag eine weiterführende Aus-/Bildung abschließen, endet die Ausbildungspflicht mit dem Abschluss.

Geltungsbereich der Inhalte

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