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Elektronische Kommunikation

§ 3. Elektronische Kommunikation im Sinne dieser Verordnung umfasst digitale und analoge Kommunikation.

(1) Digitale Kommunikation ist die Übertragung von Daten und Nachrichten über Computernetzwerke, insbesondere dem Internet, insbesondere der Einsatz von E-Mail, Lern- und Arbeitsplattformen, Internettelefonie sowie Tonübertragung und Ton- und Videoübertragung.

(2) Analoge Kommunikation ist die direkte Kommunikation mit Tonübertragung (Telefonie).

(3) Zu Zwecken der Unterrichtsgestaltung, einschließlich der Individuellen Lernbegleitung, der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung, für Beratungen schulpartnerschaftlicher Gremien und zur Information von Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Erziehungsberechtigten dürfen Schulverwaltung, Schulleitungen und Lehrpersonen private Kontaktdaten von Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Erziehungsberechtigten verarbeiten. 

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