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SchUG § 43a außer Kraft - 

Kopftuchverbot vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben:  BGBl. I Nr. 159/2020

 zum Rundschreiben des bmbwf - RS 17/2019     sowie NEU: hinsichtlich Sportunterricht  RS 22/2019

Für die Schule:

Um die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Schülerinnen und Schüler sicherzustellen, ist diesen bis zum Ende des Schuljahres, in welchem sie das 10. Lebensjahr vollenden, das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung mit der eine Verhüllung des Hauptes verbunden ist, untersagt. Dies dient der sozialen Integration von Kindern gemäß den lokalen Gebräuchen und Sitten, der Wahrung der verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele der Bundesverfassung sowie der Gleichstellung von Mann und Frau.

aus: § 43a Absatz 1 SchUG, BGBl. I Nr. 54/2019

Für den Kindergarten:

Um die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Kinder sicherzustellen, ist in elementaren Bildungseinrichtungen Kindern das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung zu verbieten, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist. Dies dient der erfolgreichen sozialen Integration von Kindern gemäß den lokalen Gebräuchen und Sitten, der Wahrung der verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele der Bundesverfassung sowie der Gleichstellung von Mann und Frau. Die Länder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten entsprechende Maßnahmen zu setzen, um Verstöße gegen ein solches Verbot gegenüber den Erziehungsberechtigten zu sanktionieren.

aus: Artikel 3 Absatz 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 vom 22.12.2018

siehe auch EB Dez. 2019

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