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§ 80a. Teilrechtsfähigkeit, Schulkonten

(1) Öffentlichen Pflichtschulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen

a. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte erhaltene finanzielle Zuwendungen Dritter sowie

b. finanzielle Beiträge Dritter, die den Aufwand für Schulveranstaltungen sowie sonstige Aktivitäten und Maßnahmen des schulischen Geschehens abdecken,

entgegenzunehmen und darüber zu verfügen. Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter vertreten. Die Zuwendungen bzw. Beiträge sind zweckgebunden (im Sinn einer allfälligen besonderen Widmung) zu verwenden. Bei der Abwicklung von Rechtsgeschäften gemäß lit. b kann sich die Schulleiterin bzw. der Schulleiter durch eine mit der Organisation des schulischen Geschehens betraute und bevollmächtigte Lehrperson vertreten lassen.

(2) Zur Verwahrung der Geldmittel nach Abs. 1 und zur Abwicklung des damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ein auf die Schule lautendes Konto bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen.

(3) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen und geordnet abgelegt werden und entsprechend der gesetzlichen Fristen aufbewahrt werden.

(4) Auf begründeten Antrag des Schulgemeinschaftsausschusses oder des Schulforums kann die Bildungsdirektion die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel nach Abs. 1 sowie die Kontoführung überprüfen. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat diesfalls der Bildungsdirektion alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(5) In den Fällen, in welchen ein Schulcluster im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, geführt wird, tritt in den Abs. 1 bis 4 an die Stelle der Schulleiterin bzw. des Schulleiters die Leiterin bzw. der Leiter des Schulclusters.

(6) Bei Auflassung der Schule sind allenfalls vorhandene Mittel nach Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Schulgemeinschaftsausschuss oder dem Schulforum ihrer Bestimmung zuzuführen.

RIS WrSchG § 80a

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