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Vorarlberg 

§ 21*) Teilrechtsfähigkeit, Schulkonten

(1) Öffentlichen Pflichtschulen (§ 1 Abs. 2) kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, unter Beachtung der gebotenen Objektivität und Unparteilichkeit folgende Arten von Zuwendungen im eigenen Namen entgegenzunehmen und darüber zu verfügen:

a) durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte erbrachte geldwerte Leistungen,

b) finanzielle Beiträge, mit denen der Aufwand für die Teilnahme von Schülern an Schulveranstaltungen sowie für sonstige Aktivitäten und Maßnahmen des schulischen Lebens zu bedecken ist sowie

c) sonstige schulbezogene Zahlungen.

Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch den Schulleiter vertreten. Die Zuwendungen nach lit. a dürfen nur für schulische Zwecke verwendet werden; Beiträge und Zahlungen nach lit. b und c sind zweckgebunden zu verwenden. Bei der Abwicklung von Zahlungsflüssen nach lit. b und c kann sich der Schulleiter von einem Lehrer vertreten lassen, dem die Besorgung der jeweiligen, mit finanziellen Transaktionen verbundenen Aufgabe obliegt.

(2) Zur Verwahrung der Geldmittel nach Abs. 1 und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann der Schulleiter ein auf die Schule lautendes Konto bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen; hinsichtlich der Bedienung des Kontos gilt Abs. 1 letzter Satz sinngemäß. Die mit der Kontoführung allenfalls verbundenen Gebühren und Entgelte sind Teil des sonstigen Sachaufwandes der Schule (§ 12 Abs. 1 lit. a des Schulerhaltungsgesetzes).

(3) Der Schulleiter hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen und geordnet abgelegt werden.

(4) Die Bildungsdirektion hat die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel nach Abs. 1 sowie die Kontoführung einmal jährlich zu prüfen; Prüfungszeitraum ist jeweils das abgelaufene Schuljahr. Der Schulleiter hat der Bildungsdirektion binnen drei Monaten nach Ablauf jedes Schuljahres alle den Prüfungszeitraum betreffenden verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Beschlüsse und sonstige Maßnahmen der Schule im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit sind im Falle ihrer Rechtswidrigkeit von der Bildungsdirektion mit Bescheid aufzuheben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist.

(5) Bei Stilllegung oder Auflassung einer Schule gehen allenfalls vorhandene Zuwendungen nach Abs. 1 in das Eigentum des Schulerhalters über.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018

RIS Pflichtschulorganisationsgesetz § 21

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