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Kontaktreduktion wo möglich bei Aufrechterhaltung des Angebots
Elementarpädagogisches Angebot bleibt aufrecht

Graz, am 19. November 2021.- Für den von der Bundesregierung angekündigten Lockdown ab 22. November sind die Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtungen nicht miterfasst. Bildungslandesrätin Juliane Bogner-Strauß hat in Absprache mit der zuständigen Abteilung heute (19.11.2021) einen neuen Leitfaden mit Maßnahmen für Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen herausgegeben. Eltern sowie Leiterinnen und Leiter, wie auch die Träger werden in einem Brief darüber informiert.

Eckpunkte aus dem Leitfaden: > hier

Die steirischen Kinderbildungs- und Betreuungsangebote sollen auch im Lockdown zur Verfügung stehen.
Für Eltern, die ihre Kinder zuhause während des Lockdowns betreuen, entfallen für diesen Zeitraum die Beitragszahlungen.
Die Gruppen sollen nicht durchmischt werden.
Einzelförderungen und Einzelbetreuungen sollen möglichst weiterhin durchgeführt werden.
Externe Angebote sollten für den Zeitraum des Lockdowns ausgesetzt werden.
Alle Förderungen für die Kindergärten, die an Gruppengrößen gebunden sind, bleiben aufrecht.

Graz, am 19. November 2021    gesamter Text abrufbar > hier

Kein Mund-Nasenschutz bei Kindern! Aufgrund des nicht gewährleisteten sicheren hygienischen Umgangs der Kinder mit Schutzmasken wird das Tragen eines MNS in diesem Alter (0-6 Jahre) gesundheitsbehördlich nicht empfohlen.

Eltern

Eltern haben unabhängig ihres 3G-Status beim Betreten der Kinderbildungs- und – betreuungseinrichtung eine FFP2-Maske zu tragen, da es dem pädagogischen Personal
organisatorisch nicht möglich ist, die Zertifikate beim Bringen bzw. Abholen der Kinder lückenlos zu kontrollieren. Dies gilt auch für die Eingewöhnungsphase und Schnuppern.

Eltern trifft die Pflicht nach demKinderbildungs- und -betreuungsgesetz, ihre Kinder nur frei von ansteckenden Krankheiten in die Einrichtung zu bringen. Kinder und Personal mit Krankheitszeichen müssen GRUNDSÄTZLICH den Einrichtungen fernbleiben.

Allerdings:
Naturgemäß kann man gerade bei respiratorischen Infektionen aufgrund der klinischen Symptomatik nicht eindeutig auf den auslösenden Erreger rückschließen. Es ist daher nicht zielführend, dass v. a. bei Kindern im Kindergartenalter unspezifische Symptome „banaler“ Atemwegsinfektionen (saisontypische Erkältungszeichen wie z. B. Schnupfen, milder Husten, jeweils ohne Fieber (d. h. Körpertemperatur unter 38°C)) als klinische Alleinstellungsmerkmale einer SARS-CoV-2 Infektion zu interpretieren sind, die ein Fernbleiben von der Bildungseinrichtung notwendig machen.

Verdachtsfall

Ein Verdachtsfall an einem Standort bedeutet nicht, dass eine Gruppe oder der gesamte Standort gesperrt wird. Alle Maßnahmen erfolgen jeweils durch die örtlich zuständige
Gesundheitsbehörde.

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