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26.11.2021 Neuregelung im Kontaktpersonen-Management in Schulen:

In Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium gelten einheitliche Quarantäneregeln:

Sobald ein Indexfall in der Klasse auftritt, hat die Schulleitung für die Klasse an den folgenden 5 Schultagen zusätzlich einen von der Schule zur Verfügung gestellten Antigentest anzuordnen.

 § 35a C-SchVO 2021/22-BGBl:473/2021                                     C-SchVO 2021/22 i.d.g.F.  (zu beachten: Änderungen werden etwas zeitverzögert eingearbeitet)

Abs.3

2. in Klassen, in welchen bei einer Schülerin oder einem Schüler bei einem Test gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d (PCR-Test) ein positives Ergebnis nachgewiesen wurde, haben alle Schülerinnen und Schüler dieser Klasse zusätzlich zu den Bestimmungen des 2. Teiles und § 35 Abs. 3 an jedem der auf die Feststellung folgenden fünf Schultage einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit. a zu erbringen und

3.sind die Wendung „auf Antrag für die Dauer höchstens einer Woche“ und der letzte Satz in § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden, die Schülerinnen und Schüler können nach Maßgabe der Möglichkeiten mittels Informations- und Kommunikationstechnologie am Unterricht teilnehmen.

Ortsungebundener Unterricht ab dem zweiten positiven Fall:

Ortsungebundener Unterricht ist weiterhin nur möglich, wenn er behördlich angeordnet wird. Es gibt keine Automatismen! Zur behördlichen Anordnung gibt es drei relevante Möglichkeiten:

 Variante 1: Schließung einer Klasse (oder Schule) nach dem Epidemiegesetz durch die Gesundheitsbehörde per Bescheid.
Hier hat sich nichts geändert, und in manchen Bezirken ist diese Variante nach wie vor Standardprozess.
In diesem Fall gilt automatisch für alle Betroffenen der ortsungebundene Unterricht. Betreuung in der Schule ist nicht möglich.


 Variante 2: Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts durch die Bildungsdirektion mittels Verordnung nach Herstellung des Einvernehmens mit dem BMBWF.

In besonderen Fällen, welche die Kriterien von Variante 3 nicht erfüllen (z.B: weil die ganze Schule betroffen ist oder mehr als fünf Kalendertage benötigt werden), kann die Bildungsdirektion wie bisher eine Verordnung erlassen, muss aber zuvor die Zustimmung des BMBWF einholen.
Dies bedarf einer ausführlichen Begründung, warum nicht mit anderen Maßnahmen (§ 7 CSchVO) oder Varianten 1 bzw. 3 das Auslangen gefunden werden kann. Im Fall des Falles sind Anträge über die zuständigen SQM einzubringen, nach Möglichkeit vor 11:00 Uhr.


 Variante 3 (NEU): Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts durch die Bildungsdirektion mittels Verordnung;

Einvernehmen mit dem BMBWF durch Generalermächtigung vom 24.11.2021 bereits hergestellt.
Bei zwei oder mehr PCR-bestätigen positiven Fällen von Schülerinnen und Schülern in einer Klasse innerhalb von drei Schultagen (es zählt der Tag der Testung) darf die Bildungsdirektion für diese Klasse(n) die Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts für fünf Kalendertage verordnen.
Ablauf:
1. Die Eltern/Erziehungsberechtigten werden informiert und ersucht, die infizierten Schüler/ innen abzuholen, sofern sie in der Schule sind. Die anderen Schüler/innen bleiben für den Rest des Tages im Unterricht.
2. Kontaktaufnahme mit SQM und Abklärung, ob ortsungebundener Unterricht beantragt werden soll.
3. Die Bildungsregion sammelt alle Meldungen/Anträge und leitet diese gesammelt bis spätestens 11:00 Uhr an den Präsidialbereich weiter. Für später einlangende Meldungen kann eine rechtzeitige Erledigung nicht garantiert werden.
4. Die Anträge werden geprüft und es wird so schnell es geht eine Sammelverordnung mit Inkrafttreten am Folgetag erlassen.
5. Sobald Sie die Information über die positive Entscheidung Ihres Antrages erhalten, werden Sie ersucht, die Betroffenen zu informieren.

In den Varianten 2 und 3 muss die Schule für die Schulstufen 1 - 8 bei Bedarf der Eltern Betreuung unter Einhaltung von Test- und Maskenpflicht in der Schule anbieten (§ 9 Abs. 2 C-SchVO).

ACHTUNG:

die Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts ist zwar eine pragmatische Lösung, aus epidemiologischer Sicht aber nicht optimal
BITTE an die  Betroffenen, nach Möglichkeit zu Hause zu bleiben, Kontakte zu meiden und sich so zu verhalten, als wären sie per Bescheid zu Kontaktpersonen erklärt worden.

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