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Warum tut der Verband nichts - wir wollen Präsenzunterricht! VERSUS Was fällt euch ein - wir wollen die Kinder nicht in die Schule schicken!

Zwei Positionen, die die Zerrissenheit und Verzweiflung der Elternschaft deutlich machen. Zu Recht sind Eltern besorgt. Das von vielen als Zick-Zack-Kurs empfundene Vorgehen der letzen Monate verstärkt Ärger und Besorgtheit der Eltern.


Vorhaltung 1

Guten Morgen

Da die Schulen noch länger geschlossen bleiben
Frage ich mich wie unsere Kinder das jemals aufholen können

Hörte das in letzten Lockdown einige Schulen normal Unterricht hatten.

Arbeiten und Schi fahren ist erlaubt warum wird unseren Kindern die Bildung verweigert

Warum passiert von Seiten des Elternverein nichts...

Mit freundlichen Grüßen


unsere ANTWORT 

Sehr geehrt........

Elternverbände sind keine „gesetzgebenden“ Einrichtungen. Selbstverständlich treten wir immer wieder insbesondere an den zuständigen Minister mit Forderungen heran und haben unsere Mitglieder (Elternvereine im Wege über deren Obleute) auch laufend über die Verbesserungen per Email und Homepage informiert.

Erreicht haben wir:

Jedes Kind darf –ohne dass eine Begründung angegeben werden muss- auch während der Zeiten des ortsungebundenen Unterrichts (Fernlehre, Homeschooling) in die Schule. Wenn Sie sich zurückerinnern, so war dies anfangs nur Kindern mit Eltern aus gewissen Berufsgruppen erlaubt.

Für Kinder, die in die Schule gehen, MUSS es Lernstationen und Lernunterstützung geben. Wenn Sie sich zurückerinnern, so war es zu Beginn ausschließlich eine Beaufsichtigung.

Kinder, die zu Hause nicht ausreichend lernend (können), müssen von der Schule aufgefordert werden, diese zu besuchen, dh. die Schule kann einen Schulbesuch anordnen. Wenn Sie sich zurückerinnern, so blieben diese Kinder zu Beginn trotz fehlender Lernaktivitäten sich selbst überlassen.

Notwendige sonderpädagogische oder auch psychologisch-therapeutische Maßnahmen können an der Schule stattfinden, weil die dafür erforderlichen Personen –anders als zu Beginn- die Schule betreten dürfen.

Die Sonderschulen sind überhaupt geöffnet, was zu Beginn nicht der Fall war.

Kinder, die im ortsungebundenen Unterricht zu Hause lernen, müssen von ihren Lehrern und Lehrerinnen mit angemessen dosierten und inhaltlich leistbaren Arbeitsaufträgen versorgt werden und regelmäßig eine zeitnahe Rückmeldung erhalten, ob die Erledigung korrekt gewesen bzw. wo sie fehlerhaft ist, etc.

Wie Sie jedoch sicher auch wissen, gibt es Eltern, die ihre Kinder zur Sicherheit lieber zu Hause lassen. Für diese Gruppe wurde erreicht, dass deren Kinder bei Präsenzunterricht die Erlaubnis zum Fernbleiben erhalten können. Kinder aus Risikogruppen haben zusätzliche Sonderkonditionen.

Und zu Ihrer Frage: „... wie unsere Kinder das jemals aufholen können“, meine Antwort:

Wer für seine Kinder Lernunterstützung durch die PädagogInnen braucht, darf/soll/muss sie in die Schule schicken!

Wenn dort nicht –wie vom Minister vorgeschrieben- die erforderliche Lernunterstützung passiert, muss sich die betroffene Elternschaft entsprechend dafür einsetzen, dass dies geändert wird was in der Regel durch Kontaktaufnahme mit der Schulleitung, mit der Klassenelternvertretung, mit dem Elternverein, mit dem Landesverband (also mit uns), mit der Bildungsdirektion (Ombudsstelle oder Schulqualitätsmanager), oder mit der Ombudsstelle des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung in die Wege geleitet wird.

Mit freundlichen Grüßen

Ilse Schmid

____________________________________
Ilse Schmid
Präsidentin
Steirischer Landesverband der Elternvereine
an Schulen f. Schulpflichtige
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
mobile: +43 676 40 402 40
Homepage: www.ElternMitWirkung.at


Vorhaltung 2

Guten Tag,

ich bin ziemlich verärgert, dass der Elternverein, ohne dass Eltern angehört wurden (zumindest ist mir nichts bekannt) dafür eintritt, dass ALLE ELTERN EIN ZURÜCKKEHREN DER SCHÜLER IN DEN PRÄSENZUNTERREICH FORDERN!

DEM IST NICHT SO!!!!!!

Sehr viele Eltern - so wie auch ich - wollen unsere Kinder und Familien vor einer Infektion, die aufgrund der derzeitigen auch schon in Österreich nachgewiesenen Mutation viel ansteckender und gefährlicher auch für Kinder ist, NICHT IN DIE SCHULE SCHICKEN UND DER GEFAHR AUSSETZEN!!
Die Schule sollte für diejenigen Kinder geöffnet sein, die von den Eltern nicht betreut werden können - wie auch jetzt schon - aber nicht verpflichtend für alle!!
Mein Sohn und einige Familienmitglieder sind Asthmatiker und eine Ansteckung wäre sehr gefährlich für sie.

Ich finde es UNVERANTWORTLICH zu fordern, dass die Kinder zum Präsenzunterricht zurückkehren sollen!!!

Darum bitte ich Sie, auch jene Eltern - wie mich - zu vertreten, die KEINEN PRÄSENZUNTERRICHT UND KEINE GEFÄHRDUNG UNSERER KINDER IN DER SCHLUE WOLLEN!!!

Soziale Kontakte sind für die Kinder sehr wichtig, aber die Gesundheit geht meiner Meinung nach vor!!!

Danke für Ihre Unterstützung!


unsere ANTWORT 

Sehr geehrt......,
es besteht auch für Sie sicher kein Zweifel, dass die Schulpflicht bzw. die Pflicht die Schule zu besuchen, für alle Kinder, die angemeldet sind (also zB häuslicher Unterricht ausgenommen), bedingt, dass die Kinder auch dorthin gehen.
Und dass Eltern, die ihre Kinder in Schulen anmelden, eben auch nicht den häuslichen Unterricht wollen oder leisten können sondern den Unterricht in der Schule durch ausgebildete Lehrpersonen beanspruchen, steht wohl auch außer Streit.
Auch ist es wohl in der Regel so, dass die räumlichen Gegebenheiten für eine Unterrichtserteilung bei der Ausstattung von Wohnräumen nicht eingeplant ist, schon gar nicht, wenn Abteilungsunterricht für Kinder unterschiedlicher Schulstufen und Schularten erforderlich wäre. Ebenso fehlen die personellen Ressourcen (zB. wenn es nur berufstätige Elternteile gibt)

* Für jene Eltern, die Bedenken wegen der Sicherheit oder Gesundheit ihrer Kinder haben, gibt es die Möglichkeit, die Kinder zu Hause zu behalten:
1. Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht
Für jene Schülerinnen und Schüler (bzw. deren Erziehungsberechtigte), welche sich aus sonstigen, mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen, nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, besteht die Möglichkeit der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG bzw. des § 45 Abs. 4 SchUG, zumal die gegenwärtige Situation als außergewöhnliches Ereignis im Leben der Schülerin bzw. des Schülers oder in deren bzw. dessen Familie im Sinne der vorstehend genannten Bestimmungen qualifiziert werden kann.
Vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung der epidemiologischen Situation, welche ein rasches Agieren erfordert, einerseits, sowie dem Bedarf an einer größtmöglichen Planungssicherheit für die Schulen andererseits, ist die Erteilung dieser Erlaubnis zum Fernbleiben im Ausmaß von einer Woche, welche sowohl im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 6 SchPflG als auch in jenem des § 45 Abs. 4 SchUG in der Zuständigkeit des jeweiligen Schulleiters fällt, anzustreben.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass im Falle der Erlaubnis zum Fernbleiben Leistungsfeststellungen sowie -beurteilungen nicht stattfinden können und das Nachholen des Lehrstoffes in der Verantwortung der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten liegt; eine Begleitung durch „Distance Learning“ erfolgt hier nicht.
Darüber hinaus sollten die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass für den Fall, dass sich eine sichere Beurteilung für die betreffende Schulstufe nicht treffen lässt, das Fernbleiben die Ablegung von Feststellungsprüfungen bzw. Nachtragsprüfungen gem. § 20 Abs. 2 SchUG nach sich ziehen könnte.
2. Ortsungebundener Unterricht für Risikogruppen im Sinne des § 8 C-SchVO 2020/21
Schülerinnen und Schüler, für welche die Schulleitung infolge des Vorliegens eines in § 8 C-SchVO 2020/21 genannten Grundes (Stichwort „Risikogruppen“, also auch jene Schülerinnen und Schüler, denen eine besondere psychische Belastung auf Grund von steigenden Infektionszahlen ärztlich attestiert wurde) den ortsungebundenen Unterricht angeordnet hat, nehmen nicht am Unterricht ihrer Stammklasse, sondern an einem von der zuständigen Schulbehörde einzurichtenden ortsungebundenen Unterricht teil. Dieser Unterricht schließt auch die Durchführung von Leistungsfeststellungen im Sinne der Leistungsbeurteilungsverordnung ( LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 in der geltenden Fassung, mit ein. Grundsätzlich sind im Rahmen des ortsungebunden Unterrichts Leistungsfeststellungen im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen Die Leistungsbeurteilung über die gesamten in einem Unterrichtsgegenstand auf einer Schulstufe erbrachten Leistungen im Sinne des § 20 SchUG erfolgt gemäß § 8 Abs. 3 C-SchVO 2020/21 durch die Lehrperson jener Schule, der die Schülerin oder der Schüler angehört („Stammklasse“) unter Einbeziehung der im ortsungebundenen Unterricht durchgeführten Leistungsfeststellungen. Hierfür ist das Zusammenwirken sämtlicher Lehrkräfte erforderlich.                                                     * aus Klarstellung ds BMBWF vom 04.12.2020

Insgesamt ist daher die Forderung, möglichst bald den Schulbesuch für ALLE zu gestatten, nicht nur legitim sondern geboten. Dass wir dabei auch an jene gedacht haben, die dies nicht wollen, zeigt die Forderung nach Möglichkeiten, weiterhin nicht in den Präsenzunterricht zu müssen und deren Umsetzung - siehe oben Punkte 1 und 2.

Dass die Öffnung der Schulen vom gesundheitlichen Standpunkt aus unter Einbeziehung geeigneter Maßnahmen vertretbar sein muss, versteht sich von selbst und wird auch seitens der zuständigen Stellen genau überprüft bzw. abgewogen.

Mit freundlichen Grüßen
Ilse Schmid

____________________________________
Ilse Schmid
Präsidentin
Steirischer Landesverband der Elternvereine
an Schulen f. Schulpflichtige
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! 
mobile: +43 676 40 402 40
Homepage: www.ElternMitWirkung.at 

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