Schülerinnen und Schüler, die sich auf Grund der Corona Krise nicht in der Lage sehen dem Unterricht in der Schule beizuwohnen oder wenn Eltern bzw.
Erziehungsberechtigte auf Grund von Bedenken ihre Kinder nicht in die Schule schicken wollen müssen sie dies auch nicht tun. Sie gelten als entschuldigt, sind aber verpflichtet eine Begründung formal an die Schule zu übermitteln und den versäumten Stoff aufzuholen bzw. nachzulernen.
Aktualisierung 7.5. Richtlinien vom 7.5.2020 Punkt 10
Fernbleiben vom Unterricht
Schülerinnen und Schüler, die keiner Risikogruppe angehören, sich aber aufgrund deraktuellen Situation psychisch nicht in der Lage sehen, dem Unterricht beizuwohnen, gelten als entschuldigt.
Sie können den Lernstoff, der in der Schule unterrichtet wird, eigenständig nachholen (analog zur jener Vorgehensweise, wenn eine Schülerin/ein Schüler erkrankt und den versäumten Lernstoff nachholen muss).