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Das Bildungssystem als Institution arbeitet weiter. Es wird auf einen Fernbetrieb und „Unterricht light" umgestellt.  Aktualisiert: 13.05.2020

ZU beachten: Am 13.Mai 2020 wurde die gesetzliche Grundlage veröffentlicht und rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetz. >> hier

 

Am 4.April 2020 wurde das 3. COVID-19-Gesetz kundgemacht: BGBl. I Nr. 23/2020

u.a. sind in diesem Paket Änderungen enthalten von: SchOG, SchUG, SchPflG und SchZG. Im Wesentlichen geht es dabei um die Ermächtigung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung in Ausnahme zu den Bestimmungen des jeweiligen Bundesgesetzes für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung bestimmte Angelegenheiten zu regeln. pdfÄnderungen Schulgesetze

Häufig gestellte Fragen - FAQ

Fernlehre - BMBWF: Alle Infos für Lehrende, Schüler/innen und Eltern


Der Fokus des Unterrichts in allen Schulstufen ist ab der kommenden Woche bis zu den Osterferien die Vertiefung und Festigung bereits durchgenommener Lehr- und Lerninhalte. Neue Inhalte werden nicht vermittelt. Die Schulen werden angehalten, für diesen Zeitraum ihren Schülerinnen und Schülern Übungs- und Vertiefungsmaterialien zur Verfügung zu stellen. Es wird sichergestellt, dass keine Schülerin und kein Schüler durch den Entfall des normalen Unterrichts ein Unterrichts- oder Lehrjahr verliert.

Aufgrund der im  Nationalrat beschlossenen Maßnahmen stehen ab Montag, den 16.3. auch die Volksschulen, die AHS Unterstufe, die Neuen Mittelschulen sowie die Sonderschulen nur mehr für jene Schülerinnen und Schüler offen, deren Eltern außer Haus erwerbstätig sein müssen und deren Kinder nicht betreut sind.

Regelungen für Schulen aller Stufen:

Primar- und Sekundarstufe I (Volksschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen, AHS-Unterstufe):

Ab Mittwoch, dem 18.3.2020, sollen nur noch jene Schülerinnen und Schüler, für die Eltern und Erziehungsberechtigte keine häusliche Betreuung organisieren können (speziell in kritischen Bereichen, insbesondere Gesundheit, Sicherheit, Lebensmittelhandel und Verkehrsinfrastruktur bzw. Alleinerzieher/innen), ihre Schulen besuchen.

Aktualisierung 13.3.2020: Allen Kindern der Primar- und Sekundarstufe, ist bereits Montag und Dienstag das Fernbleiben von der Schule gestattet. Eltern brauchen keinen Rechtfertigungsgrund anzugeben.

o Die Schulen sind angehalten, für ihre Klassen einheitliche Übungshefte für diesen Zeitraum zu erstellen und diese den Schülerinnen und Schülern mitzugeben. Diese gelten für jene Schülerinnen und Schüler, die in die Schule kommen und jene, die nicht erscheinen, in gleicher Weise. Die jeweiligen Inhalte der Übungs- und Vertiefungsmaterialien werden von den Schulen schulautonom festgelegt.

o Die Inhalte der Übungs- und Vertiefungsmaterialien sollen von den Schülerinnen und Schülern verbindlich bearbeitet werden. Lehrerinnen und Lehrer sind angehalten sicherzustellen, dass die Übungs- und Vertiefungsmaterialien in dieser Zeit auch bearbeitet werden.

Achtung neue Vorgangsweise: Die Bearbeitung des zur Verfügung gestellten Unterrichtsmaterials fließt in die Leistungsbeurteilung ein und ist wie eine Hausübung bzw. Mitarbeit zu zählen.

o Lehrerinnen und Lehrer sollen ihren Schülerinnen und Schülern für Fragen über bestehende Kommunikationskanäle (z.B.: E-Mail, Telefon, Chatgruppen) zur Verfügung stehen

Soziale Kontakte an den Schulen sollen so weit wie möglich reduziert werden, die Schulen bleiben aber geöffnet und werden auch durch Lehrpersonal besetzt sein. Die genaue Organisation wird mit Bedacht auf Betreuungsverpflichtungen vieler Lehrerinnen und Lehrer schulautonom zu regeln sein. Eine eingeschränkte Präsenz am Standort muss aber sichergestellt werden.

o Die verschärften Hygienevorschriften sind am Schulstandort besonders zu beachten.

o Die Kommunikation zwischen Schulen, den Eltern und Erziehungsberechtigten soll über bestehende Kommunikationskanäle (E-Mail, Telefon, Chatgruppen) sichergestellt werden.

o Die Bearbeitung der Übungs- und Vertiefungsmaterialien kann schulautonom analog oder auf digitalem Wege erfolgen.

Wenn eine digitale Lösung am Standort oder in der häuslichen Betreuung nicht zur Verfügung steht, übernimmt die erforderlichen Kopierkosten der Schulerhalter.

Prüfungen

Schularbeiten, Tests und Prüfungen entfallen. Falls sie für die Beurteilung der Schüler/innen notwendig sind, können sie zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Das entscheidet schulautonom die jeweilige Lehrperson.

Sekundarstufe II (AHS-Oberstufe, Höhere Technische Lehranstalten, Berufsbildende Mittlere und Höhere Schulen):

o Schülerinnen und Schüler sollen ab Montag, dem 16.3.2020, nicht mehr in ihren Schulen zum Unterricht erscheinen. Die Abholung von Übungs- und Vertiefungsmaterialien bzw. von dafür notwendigen Dokumenten ist unter Einhaltung der verschärften Hygienevorschriften möglich.

o Die Schulen sind angehalten, für ihre Klassen einheitliche Übungs- und Vertiefungsmaterialien (für Schulstufen und Fächer) für diesen Zeitraum zu erstellen und diese den Schüler/innen mitzugeben oder digital zur Verfügung zu stellen. Die jeweiligen Inhalte der Übungs- und Vertiefungsmaterialien werden von den Schulen schulautonom festgelegt.

o Die Inhalte der Übungs- und Vertiefungsmaterialien sollen von den Schülerinnen und Schülern verbindlich bearbeitet werden.

o Lehrerinnen und Lehrer sollen ihren Schülerinnen und Schülern für Fragen über bestehende Kommunikationskanäle (z.B.: E-Mail, Telefon, Chatgruppen) zur Verfügung stehen. Lehrerinnen und Lehrer sind angehalten, sicherzustellen, dass die Übungs- und Vertiefungsmaterialien in dieser Zeit auch bearbeitet werden.

o Der Betrieb an den Schulen soll so weit wie möglich reduziert werden, diese sollen aber geöffnet bleiben und jedenfalls durch die Schulleitung besetzt sein.

Die genaue Organisation wird mit Bedacht auf Betreuungsverpflichtungen vieler Lehrerinnen und Lehrer schulautonom zu regeln sein. Eine eingeschränkte Präsenz am Standort muss aber sichergestellt werden.

o Die verschärften Hygienevorschriften sind am Schulstandort besonders zu beachten.

o Die Kommunikation zwischen Schulen, den Eltern und Erziehungsberechtigten soll über bestehende Kommunikationskanäle (E-Mail, Telefon, Chatgruppen) sichergestellt werden.

o Die Bearbeitung der Übungs- und Vertiefungsmaterialien kann schulautonom analog oder auf digitalem Wege erfolgen.

Prüfungen:

Schularbeiten und Tests entfallen. Falls sie für die Beurteilung der Schüler notwendig sind, können sie zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Das entscheidet schulautonom die jeweilige Lehrperson.

Die Abnahme der Vorwissenschaftlichen Arbeiten und der Diplomarbeiten – diese sind bis Ostern vorgesehen – soll gewährleistet werden (Präsentation nur in Kleingruppen). *

Dringend notwendige Prüfungen der Abschlussklassen der Sekundarstufe II sind in Kleingruppen möglich. Die Entscheidung darüber liegt schulautonom bei der Schulleitung und der jeweiligen Lehrperson. *

Die Zentralmatura wird nach jetzigem Stand der Dinge zum vereinbarten Termin stattfinden. Lehrerinnen und Lehrer, die Klassen auf diese wichtige Prüfung vorbereiten, sind angehalten, diese bestmöglich zu unterstützen. Über eine Verschiebung der Zentralmatura ist noch nicht entschieden, dies hängt von den weiteren Entwicklungen ab. Falls eine Verschiebung notwendig sein sollte, ergehen dazu rechtzeitig weitere Informationen. Für Fragen rund um Schnittstellen zu Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen bzw. zu weiteren anschließenden Bildungseinrichtungen, dem Präsenz- und Zivildienst sowie zu Fragen der Familienbeihilfe werden im Sinne der Betroffenen Lösungen mit allen betroffenen Ressorts gesucht und gefunden werden.

   * Siehe Aktualisierung - NEU 15.03.2020

Elementarpädagogische Einrichtungen:

Für elementarpädagogische Einrichtungen (Kindergärten und Kindergruppen) soll die gleiche Regelung wie für Schulen der Primar- und Sekundarstufe I Anwendung finden.

Berufsschulen

Für Berufsschulen siehe Aktualisierungen vom 15. und 17. März 2020


Weitere Vorbereitungen des Bildungsministeriums

Die Bildungsdirektionen, Schulleiterinnen- und -leiter werden noch heute vom Ministerium über die Eckpunkte der Regelung im Rahmen eines Rundschreibens informiert. Zusätzlich dazu wird eine FAQ-Liste erstellt. Weitere, erweiterte Informationen sind in Vorbereitung und werden so schnell wie möglich übermittelt. Dabei werden die Rückmeldungen der Schulpartner, Länder und Gemeinden sowie der Bildungsdirektionen so gut wie möglich berücksichtigt.

Zur Unterstützung der Schülerinnen und Schüler und der Lehrerinnen und Lehrer wird von Seiten des Ministeriums ab kommenden Freitag, dem 13.3.2020, 12.00 Uhr, ein digitales Angebot in Form der „Eduthek" gestartet. Es handelt sich dabei um eine Online-Plattform, auf der vertiefende Übungsmaterialien frei zur Verfügung gestellt werden. Diese ist über die Homepage des Bildungsministeriums abrufbar.

Seitens des ORF wird ein eigenes Bildungsangebot in Form eines Programmformats vorbereitet. Dazu werden so schnell wie möglich weitere Informationen von Seiten des Ministeriums und des ORF übermittelt.


  pdf Elternbrief des Herrn Bundesministers

auch in anderen Sprachen : hier


pdf Brief an Bildungsdirektionen betr. Berufsschüler Lebensmittelhandel/Drogerie

"In Zusammenschau des vorstehend Ausgeführten ist es zum Zwecke der Sicherstellung der Grundversorgung erforderlich, dass für Lehrlinge der oben genannten Lehrberufe die Tage vom 16.3. bis zum 22.3.2020 aus zwingenden und im öffentlichen Interesse stehenden Gründen für schulfrei erklärt werden."

pdf  Verordnung der BD Stmk. gemäß § 44 Abs 4 Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979 in der aktuellen Fassung LGBl. Nr. 72/2018

Email an Schulleitungen

Von: Kommunikation <Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!>
Gesendet: Sonntag, 15. März 2020 14:42
An: Kommunikation <Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!>
Betreff: Corona: Wichtige Mitteilung zur Vorgangsweise an Schulen ab Montag, den 16.3.
Priorität: Hoch

Sehr geehrte Schulleiterin!

Sehr geehrter Schulleiter!

Aufgrund der heute von der Bundesregierung und dem Nationalrat festgelegten Vorgangsweise werden auch die vom Bildungsministerium beschlossenen Maßnahmen vorgezogen und ausgeweitet.

Bitte beachten Sie die folgenden Neuerungen und Ergänzungen:

1. Aufgrund der heute im Nationalrat beschlossenen Maßnahmen stehen ab Montag, den 16.3. auch die Volksschulen, die AHS-Unterstufe, die Neuen Mittelschulen sowie die Sonderschulen nur mehr für jene Schülerinnen und Schüler offen, deren Eltern außer Haus erwerbstätig sein müssen und deren Kinder nicht betreut sind.
Damit werden die vom Bildungsministerium vergangene Woche festgelegten Maßnahmen ausgeweitet und vorgezogen. Was für den Mittwoch geplant war, gilt somit schon ab morgen, Montag.

2. Bitte achten Sie darauf, dass trotz dieser verkürzten Vorbereitungsphase alle Schülerinnen und Schüler mit Übungsaufgaben versorgt werden, und bleiben Sie für die Eltern telefonisch, per Mail usw. erreichbar.

3. Ein eingeschränkter Betrieb zur Betreuung jener Schülerinnen und Schüler, deren Eltern am Arbeitsplatz unabkömmlich sind, ist auf jeden Fall aufrecht zu erhalten. Dies ist ein wichtiger Beitrag des Bildungssystems zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit unserer Gesellschaft (Gesundheitsbereich, Lebensmittelhandel u.ä.).

4. An manchen Standorten kann die Situation eintreten, dass in den ersten Tagen nur einige wenige Schülerinnen und Schüler oder gar keine Kinder zur Schule kommen, weil sich auch die in kritischen Bereichen tätigen Eltern durch Dienstplantausch o.ä. einige Tage frei nehmen konnten. Falls der Bedarf nach Kinderbetreuung erst nach einigen Tagen entsteht, weil diese Personen dann nicht mehr zu Hause bleiben können bzw. ihr Erscheinen am Arbeitsplatz unumgänglich notwendig geworden ist, muss an der Schule bedarfsgerecht reagiert und jedenfalls ein Angebot bereitgestellt werden.

5. Es wurde bereits klargestellt, dass sich auch Lehrkräfte nicht an den Schulstandorten versammeln oder dort eingesetzt werden sollen, sofern ihre Anwesenheit nicht absolut notwendig ist. Bitte achten Sie vor dem Hintergrund der aktuellen Beschlüsse der Bundesregierung auch darauf genauestens.

6. Dieselben Präventionsmaßnahmen gelten für das Verwaltungspersonal. Auch die Präsenz aller Verwaltungsbediensteten muss auf ein absolut notwendiges Minimum reduziert werden.

7. Bisher wurde davon ausgegangen, dass in der Sekundarstufe II VWA-Präsentationen, Präsentationen von Diplomarbeiten u.ä. stattfinden können. Auf Grund der aktuellen gesetzlichen Beschlusslage muss davon Abstand genommen werden und diese Präsentationen können erst zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden. Das Bildungsministerium wird dazu noch gesonderte Regelungen treffen, die sicherstellen werden, dass es dadurch zu keinen Nachteilen für die Schülerinnen und Schüler kommt.

8. Auch Schulbibliotheken sind zu schließen, um die sozialen Kontakte zu minimieren und die Personen, die an der Schule ein- und ausgehen, zu reduzieren.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team Kommunikation

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Abteilung Kommunikation, Bürger/innenservice

Minoritenplatz 5, 1010 Wien

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Alle bisherigen Infos finden Sie gesammelt auf der Homepage des BMBWF > hier


Wie am 15.3. mitgeteilt -siehe Brief an Bildungsdirektionen - ist ist es zum Zwecke der Sicherstellung der Grundversorgung erforderlich, dass für Lehrlinge von genannten Lehrberufe die Tage vom 16.3. bis zum 22.3.2020aus zwingenden und im öffentlichen Interesse stehenden Gründen für schulfrei erklärt werden.

pdf Brief mit Liste der Lehrberufe         * Verlängerungder Maßnahme bis inkl.Freitag 3. April - siehe unten

Betroffen sind sowohl Schüler/innen die im genannten Zeitraum einen Lehrgang besuchen, als auch Schüler/innen, die einen jahrgangsmäßig organisierten Berufsschulunterricht absolvieren. Für die Schüler/innen bedeutet diese Änderung, dass sie, da sie schul- und damit unterrichtsfrei haben, ihre Tätigkeit im genannten Zeitraum im Betrieb aufnehmen müssen.

Die von dieser Änderung betroffenen Berufsschüler/innen

♦ nehmen ihre Tätigkeit im Betrieb auf

♦ behandeln im gegebenen Zeitraum keine schulischen Arbeitsaufträge

♦ müssen ihr Lern- und Arbeitspensum nicht dokumentieren.

pdf weitere Verordnungen der BD Stmk. betr. Berufsschulen 


Journaldienst

Die Anwesenheitszeiten der Schulleitung bzw. des autonom definierten Journaldienstes richten sich nach dem Stundenplan der Schule. D.h. der jeweilige Stundenplan am Standort gibt die Dauer der Anwesenheit des Journaldienstes vor. Schulen für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge gem. SchUG-BKV sind von dieser Regelung ausgenommen.

Unterricht von kranken Kindern in Spitalsbehandlung

Hinsichtlich des Unterrichts an Schulen für kranke Kinder in Spitalsbehandlung (Heilstättenschulen; § 25 Abs. 4 SchOG) im Zusammenhang mit der aktuellen Situation (Corona-Virus) wird mitgeteilt, dass der Unterricht weiterhin in der bisherigen Form organisiert und durchgeführt werden soll. ........

pdf Informationsschreiben 18.3.2020


 Jenes Betreuungsmodell, das im Schulwesen von 16.3. bis einschließlich 3.4. festgelegt ist, wird auf die Osterwoche ausgedehnt. Eine bedarfsgerechte Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Schulen soll gewährleistet werden. Die Betreuung in der Osterwoche soll von Montag, dem 6.4., bis Donnerstag, 9.4., zu denselben Zeiten wie in normalen Schulwochen gewährleistet werden. Das Angebot am Freitag, dem 10.4., (Karfreitag) soll bis 12.00 Uhr gewährleistet sein.

 pdf  BMBWF - 20.03.2020 : Betreuung an Schulen während der Osterwoche – Allgemeine Vorgehensweise


Das bedeutet, dass Lehrlinge pdf dieser Lehrberufe vom Montag, 23. März 2020 bis inklusive Freitag, 3. April 2020 schulfrei gestellt sind. Die von dieser Änderung betroffenen Berufsschüler/innen

nehmen ihre Tätigkeit im Betrieb auf

müssen im gegebenen Zeitraum keine schulischen Arbeitsaufträge behandeln

müssen ihr Lern- und Arbeitspensum nicht dokumentieren.

pdf Verordnung der BD Stmk betr. Verlängerung von "schulfrei"


Siehe nun insbesondere die Bestimmungen der Verordnung >> Verordnung steht

pdfLeitlinien für die Fernlehre - BMBWF 26.03.2020

siehe auch: Lehrkräfte müssen sich aktiv um Kinder kümmern 


 Die generelle Einschränkung auf "Wiederholen und Vertiefen" gilt nicht mehr:

"Die Entscheidung, ob neuer Stoff vermittelt wird oder es zu einer weiteren Vertiefung kommt, muss mit Ausnahme des Berufsschulwesens schulautonom getroffen werden."

Überforderung von SchülerInnen und Eltern muss vermieden werden

"Unabhängig von der Entscheidung – „Neuer Stoff“ oder „Vertiefung“ – soll bei der Menge der Inhalte mit Augenmaß vorgegangen werden, um eine Überforderung der Schülerinnen und Schüler und der Eltern und Erziehungsberechtigten zu vermeiden."

Derzeit muss mit einer Ausdehnung bis Ende April gerechnet werden: 

"Lehrerinnen und Lehrer werden ersucht, für den Zeitraum nach Ostern bis Ende April weitere Arbeitspakete für die Schülerinnen und Schüler zusammen zu stellen."

pdf Presseunterlagen 31.03.2020


 Vermittlung von neuem Lehrstoff/neuen Inhalten:  pdf  Leitlinien für die Fernlehre/das Distance Learning nach den Osterferien

Neben der Wiederholung und Festigung bereits durchgenommenen Lehrstoffs darf nach den Osterferien in allen Schularten auch neuer Lehrstoff in Form von Distance Learning vermittelt werden.

Lehrkräfte haben dafür Sorge zu tragen, dass Schüler/innen durch die Arbeitsaufträge hinreichend gefordert werden, dass eine Überforderung aber auf jeden Fall vermieden wird.

Begleitung und Rückmeldung

Besonders wichtig dass Schüler/innen in ihrer Arbeit von ihrer Lehrperson begleitet werden und regelmäßig Rückmeldungen bekommen.

Leistungsbeurteilung

Es finden bis auf Weiteres keine Leistungsfeststellungen statt, dh: keins Schularbeiten, Tests oder Prüfungen.

Die im Rahmen der Überbrückungsphase erbrachten Leistungen fließen als Mitarbeit in die Semester- bzw. Jahresbeurteilung mit ein.

LBVO: (Leistungsbeurteilungsverordnung)

Mitarbeit

§ 4 Abs.2 der  Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten.

Grundsätze der Leistungsbeurteilung

§ 11 Abs.1: Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch die im § 3 Abs. 1 angeführten Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

 

 

 

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