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 Beratung und weitere Bestimmungen

Die derzeit beispielhafte Auflistung von Beratungsangelegenheiten wird ersetzt durch den Auftrag: "die Beratung in allen die Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie Erziehungsberechtigten betreffenden Angelegenheiten der Schule, insbesondere in wichtigen Fragen des Unterrichts und der Erziehung, der Verwendung von der Schule übertragenen Budgetmitteln und von Baumaßnahmen im Bereich der Schule" vorzunehmen.

Hinsichtlich Beschlussfähigkeit -siehe Absätze 7, 12, 13 - gibt es eine Änderung, die quasi als "Ersatz" für die völlige Abschaffung des Zwei-Drittel-Erfordernisses zur "Beruhigung der Gemüter" vorgenommen wurde. Es müssen ab 1.9.18 für alle Entscheidungen mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend sein.

Andernfalls muss

- wenn es um Entscheidungen im Schulforum geht - muss unverzüglich eine Einladung zu einer neuerlichen Sitzung erfolgen (Absatz 13). Bei dieser neuerlichen Sitzung darf bei geringerer Anwesenheit nah einer Wartezeit von einer halben Stunde jedenfalls über Entscheidungen abgestimmt werden, wenn zumindest 1 Vertreter jeder Kurie anwesend ist.

- wenn es um Entscheidungen im Klassenfrum geht ist keine neuerliche Sitzung erforderlich, sofern nach einer Wartezeit von einer halben Stunde zumindest der Klassenlehrer oder Klassenvorstand oder der Schulleiter und mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend sind.

pdf derzeit versus ab 1.9.18

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    In seiner Untersuchung (1997) schreibt Werner Specht: „es gibt viele Hinweise, dass Elternvertreter an den Schulen geringgeschätzt, abgelehnt, manipuliert, als „Stimmvieh“ missbraucht werden...“.

    Aus unseren täglichen Elternkontakten via Hotline oder bei Versammlungen und Vorträgen müssen wir schließen, dass diese Befunde immer noch Aktualität haben und sich die Grundproblematik nur langsam zum Besseren entwickelt.

    Deshalb unterstützen wir als Landesverband die Eltern bei ihren Gesprächen an der Schule bzw. mit den Lehrkräften.
    Wir ermuntern die Beteiligten, ihre unterschiedlichen Anschauungen auf den Tisch zu legen und sprechen, wenn erforderlich stellvertretend für sie, „wunde Punkte“ an.
    Wir ermöglichen das Erkennen von gemeinsamen Zielen und das Finden gemeinsamer Handlungsmöglichkeiten. Wir fordern heraus, dass die Beteiligten sich in die jeweils andere Situation hineinversetzen, um sich die Rollenbezüge sowie etwaige Handlungszwänge des anderen vorstellen zu können (Perspektivenwechsel).

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    Wir informieren regelmäßig in Seminaren "Wissenswertes für Elternvertreter" über die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten. 

    Die Folien finden Sie hier:  Schulgremien                siehe auch: Elternmitwirkung

                                              Der Verein.- Elternverein          betreffend Meldung siehe: hier

                                             Zuständigkeiten und Verwaltungsgerichtsbarkeit

    Erlass: Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Vertreter der Erziehungsberechtigten gemäß § 61 Abs. 2 SchUG   pdf GZ.: ISchu1/13-2012

     

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